Rz. 131

[Autor/Stand] Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist gemäß § 259 Abs. 4 Satz 4 BewG mit mindestens 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. § 259 Abs. 4 Satz 4 BewG enthält eine Regel für die Begrenzung der Höhe des altersbedingten Bewertungsabschlages bei der Wertermittlung im Rahmen des Sachwertverfahrens in Form der Festlegung eines relativen Höchstbetrages. Mangels weiterer gesetzlich vorgegebener Gründe für eine außergewöhnliche Wertminderung des Grundbesitzes stellt ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts die maximale Wertuntergrenze für den vorläufigen Sachwert dar.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber geht mit der Regelung des § 259 Abs. 4 Satz 4 BewG davon aus, dass bei noch in Benutzung befindlichen Gebäuden i.d.R. noch mindestens 30 % des Gebäudenormalherstellungswerts bei einem Verkauf als Kaufpreis zu erzielen sein werden. Diese Restwertregelung unterstellt damit, dass auch Gebäude laufend in Stand gehalten werden. Aspekte der Baufälligkeit sowie nicht behebbarer bauliche Mängel oder Schäden haben folglich keine Auswirkung auf die maximale Wertuntergrenze. § 259 Abs. 4 Satz 4 BewG lässt mit Ausnahme der Abbruchverpflichtung gemäß § 259 Abs. 4 Satz 5 BewG keine Überschreitung des Satzes von 70 % für Wertminderung wegen Alters auch in Fällen einer außergewöhnlichen Wertminderung zu. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gebäude insgesamt bzw. nur teilweise nicht nutzbar ist.

 

Rz. 133

[Autor/Stand] § 259 Abs. 4 Satz 4 BewG weicht grundlegend gegenüber der im Rahmen der Ermittlung des Einheitswertes zu berücksichtigenden Vorgängerregelung des § 86 Abs. 3 BewG ab. Nach § 86 Abs. 3 BewG darf als Höchstbetrag der Wertminderung wegen Alters insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von 70 % der Lebensdauer ergibt (sog. Restwert). Bei § 259 Abs. 4 Satz 4 BewG wird kein allgemein zu berücksichtigendes Höchstalter bei der Wertminderung vorgeschrieben. Maßgeblich ist ein prozentualer Anteil an den unterstellten Normalherstellungskosten des Gebäudes.

 

Rz. 134– 150

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.05.2022

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