Rz. 50
Sofern die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge nach § 16 Abs. 2 GrStG eintreten, ist die Nachveranlagung gemäß § 18 Abs. 4 GrStG erst auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorzunehmen.
Rz. 51
Durch den in Bezug genommenen § 16 Abs. 2 GrStG wird geregelt, dass der bei einer Hauptveranlagung festgesetzte Grundsteuermessbetrag erst von dem Kalenderjahr an gilt, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Das Wirksamwerden des Grundsteuermessbetrags wird somit um zwei Jahre nach hinten verschoben (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 16 GrStG).
Rz. 52
Es ist mitunter möglich, dass in dem ersten Jahr dieses Zweijahreszeitraums Änderungen eintreten (z.B. Steuerbefreiung entfällt anteilig), die grds. zu einer Nachveranlagung auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres führen würden. Würde diese Nachveranlagung durchgeführt und sich in dem zweiten Jahr des obigen Zweijahreszeitraums eine weitere Änderung ergeben (z.B. Steuerbefreiung entfällt vollständig), so müsste eine weitere Nachveranlagung auf den Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des bei der Hauptveranlagung festgestellten Steuermessbetrags entspricht, durchgeführt werden. Die Nachveranlagung nach der ersten Änderung wäre dann, ohne dass sie Wirksam geworden wäre, völlig vergebens und damit überflüssig gewesen. Um diese unnötige Mehrarbeit zu vermeiden, regelt § 18 Abs. 4 GrStG, dass bei Änderungen innerhalb des o.g. Zweijahreszeitraums die Nachveranlagung erst auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundsteuermessbeträge durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Nachveranlagung wären dann alle eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen. Sofern sich in diesem Zuge Erhöhungen und Minderungen des Grundsteuermessbetrags gegenüberstehen, sind diese zu saldieren.
Rz. 53
Zu beachten ist, dass bezüglich der erstmaligen Anwendung der neuen Grundsteuerwerte als Grundlage für die Grundsteuermessbeträge abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG eine Sonderregelung gilt. Durch § 36 Abs. 2 GrStG wird geregelt, dass die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG und vorbehaltlich der §§ 17 und 20 GrStG mit Wirkung von dem am 1.1.2025 beginnenden Kalenderjahr an gelten. D.h. bei der Hauptveranlagung 2025 beginnt der Hauptveranlagungszeitraum unmittelbar am Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2025, so dass kein Zeitraum zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge gegeben ist. Vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 16 GrStG. Insofern kommt die Anwendung des § 18 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 GrStG im Rahmen der ersten Hauptveranlagung 2025 nicht in Betracht.