1. Ableitung der Ertragswerte
Rz. 121
Nach § 52 BewG handelt es sich beim Hopfenbau ebenso wie beim Spargelbau um Sonderkulturen. Diese Sonderkulturen werden als Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung angesprochen. Tatsächlich sind aber beide Sonderkulturen eigentlich völlig selbständige Nutzungen. Eine Verbindung zur landwirtschaftlichen Nutzung ist nur insoweit gegeben, als die Flächen auf denen die Sonderkulturen betrieben werden, ebenso wie die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzungen grundsätzlich bodengeschätzt sind.
Rz. 122
Da jedoch die Bodenqualität, die bei der Bodenschätzung ermittelt wird, weder beim Hopfenanbau noch beim Spargelbau in heutiger Zeit einen entscheidenden ertragsbestimmenden Einfluss ausübt, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Bewertung der Sonderkulturen auf der Basis der Ertragsmesszahlen festzulegen. Er hat vielmehr den Ertragswert der Sonderkulturen unmittelbar auf die Fläche bezogen. Dadurch wurde die Bewertung beider Anbauarten wesentlich vereinfacht.
Rz. 123
Die in § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c BewG für die Nutzungsteile Hopfen und Spargel genannten Ertragswerte wurden aus eigenen Erhebungen der Finanzverwaltung und aus Kennzahlen der allgemeinen Agrarstatistik abgeleitet. Beim Hopfenbau wurden besonders die Verhältnisse im Anbaugebiet Hallertau und Tettnang berücksichtigt. Die Ertragswerte des Spargelbaus wurden weitgehend aus den Badischen Spargelanbaugebieten abgeleitet.
Rz. 124– 126
Einstweilen frei.
2. Bewertungsverfahren
Rz. 127
Der Ertragswert für den Nutzungsteil Hopfen ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit dem Ertragswert. Dieser ist in § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BewG auf 57 EUR je Ar festgelegt worden.
Rz. 128
Zum Nutzungsteil Hopfen gehören dabei alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Hopfen dienen. Dazu gehören insbesondere die Junghopfenflächen und mit Gerüstanlagen versehene Ertragsflächen einschließlich der dazu gehörenden Randflächen sowie die Gebäude für Pflückmaschinen, Hopfendarren und Hopfenkonditionierungsanlagen. Die Fläche des Nutzungsteils Hopfen umfasst die Flächen i.S. des BodSchätzG, die dem Hopfenbau dienen.
Rz. 129
Auch der Ertragswert für den Nutzungsteil Spargel ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit dem Ertragswert. Dieser ist in § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG auf 76 EUR je Ar festgelegt worden.
Rz. 130
Zum Nutzungsteil Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Spargel dienen. Dazu gehören insbesondere die Spargelanzuchtflächen, Junganlagen und Ertragsanlagen einschließlich der Randflächen sowie die Räume für Verkauf, Kühlung und Marktaufbereitung.
Rz. 131
Die Fläche des Nutzungsteils Spargel umfasst die selbstbewirtschafteten Flächen i.S. des BodSchätzG, die dem Spargelbau dienen. Bei Zu- oder Verpachtungen von Flächen, die dem Spargelbau dienen, ist eine Aufteilung des Betriebswertes gem. § 48a BewG erforderlich. Soweit Flächen, die der Erzeugung von Spargel dienen, 10 Ar nicht übersteigen, sind sie als Bagatellflächen der landwirtschaftlichen Nutzung mit 0,35 EUR je EMZ zu bewerten.
Rz. 132
Die vorstehend verkürzt dargestellte Definition der Nutzungsteile Hopfen und Spargel übernimmt die schon bisher bei der Einheitsbewertung bewährte Beschreibung dieser Nutzungsteile. Dadurch wird sichergestellt, dass sich aufgrund der neuen Bedarfsbewertung keine zusätzlichen Abgrenzungsprobleme zwischen den Nutzungsteilen Hopfen und Spargel und anderen Nutzungen und Nutzungsteilen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben.
Rz. 133– 135
Einstweilen frei.