Rz. 57
Die aktuelle, ab 1.1.2009 geltende Fassung hat § 99 BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 erhalten.
Rz. 58
Vorläufer des heutigen § 99 BewG fanden sich bereits in § 31 RBewG 1925, § 45 RBewG 1931 und § 57 RBewG 1934. Eine dem durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 mit Wirkung ab 1.1.2009 (komplett) gestrichenen § 99 Abs. 2 BewG a.F. entsprechende Regelung war – mit Ausnahme des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. (vgl. Rz. 191 ff.) – erstmals in § 57 RBewG 1934 enthalten. Zuvor mussten Grundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die nur teilweise dem Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen dienten, in die Vermögensarten "Betriebsvermögen" und "Grundvermögen" aufgeteilt werden (vgl. § 45 Abs. 2 RBewG 1931). Eine ebensolche Aufteilung ist nunmehr – nach Streichung des § 99 Abs. 2 BewG a.F. mit Wirkung ab 1.1.2009 – wiederum geboten.
Rz. 59
Mit dem BewÄndG 1965 wurde der bis 31.12.2008 geltende § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. (vgl. dazu Rz. 3) in das Gesetz eingefügt. Dadurch sollte die schon zuvor (ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage) praktizierte Verwaltungsübung (vgl. z.B. schon Abschn. 21 VStR 1960) sanktioniert werden. Im Übrigen brachte das BewÄndG 1965 lediglich einige (inhaltlich irrelevante) redaktionelle Änderungen (z.B. die Ersetzung des in § 99 BewG verwendeten Begriffs "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" durch "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft").
Rz. 60
Lediglich redaktionelle Korrekturen wurden auch durch das Steueränderungsgesetz 1992 vorgenommen, so insb. die Ersetzung des Begriffs "gewerblicher Betrieb" durch "Gewerbebetrieb".
Rz. 61
Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 wurde – wie schon erwähnt – § 99 Abs. 2 BewG a.F. mit Wirkung ab 1.1.2009 vollständig aufgehoben. Die Sätze 1 bis 3 dieser nunmehr gestrichenen Vorschrift regelten die (bewertungsrechtliche) Behandlung sog. gemischt-genutzter – d.h. teils eigenbetrieblichen und teils außerbetrieblichen (privaten) Zwecken dienender – Grundstücke sowie von Grundstücken, die im Eigentum mehrerer Personen, d.h. einerseits von Betriebsinhabern und andererseits von nicht am Unternehmen beteiligten Personen, standen. Nach diesen Regelungen waren die betroffenen Grundstücke entweder ganz oder gar nicht den Betriebsgrundstücken und damit dem Betriebsvermögen zuzuordnen (sog. Einheitslösung oder "Alles-oder-nichts-Prinzip").
Rz. 62
Gestrichen wurde im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 auch § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F. Diese Streichung hatte jedoch keine rechtlichen Konsequenzen, weil sich die dort beseitigte Regelung bereits aus § 97 Abs. 1 BewG erschloss und erschließt.
Rz. 63
Näher zu den bis 31.12.2008 anwendbaren Regelungen in § 99 Abs. 2 BewG a.F. vgl. unten, Rz. 168 ff.
Rz. 64– 69
Einstweilen frei.