Rz. 6
[Autor/Stand] § 21 GrStG ist mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 entstanden.[2] Davor erfolgte die Änderung von Steuermessbescheiden ausschließlich nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung.[3] In der Entwurfsbegründung wird die Parallele zur Änderung vorzeitig erteilter Feststellungsbescheide nach § 24a BewG aufgezeigt. Andererseits wird begründet, dass eine entsprechende Regelung im GrStG erforderlich ist, um Fallkonstellationen abzudecken, über die im Steuermessbetragsverfahren unabhängig vom Einheitswertbescheid zu entscheiden ist.[4]
Rz. 7
[Autor/Stand] Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[6] hat § 21 GrStG inhaltlich nicht geändert.[7] Die veraltete Schreibweise wurde nicht ersetzt.
Rz. 8– 9
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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