Rz. 6

[Autor/Stand] § 21 GrStG ist mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 entstanden.[2] Davor erfolgte die Änderung von Steuermessbescheiden ausschließlich nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung.[3] In der Entwurfsbegründung wird die Parallele zur Änderung vorzeitig erteilter Feststellungsbescheide nach § 24a BewG aufgezeigt. Andererseits wird begründet, dass eine entsprechende Regelung im GrStG erforderlich ist, um Fallkonstellationen abzudecken, über die im Steuermessbetragsverfahren unabhängig vom Einheitswertbescheid zu entscheiden ist.[4]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[6] hat § 21 GrStG inhaltlich nicht geändert.[7] Die veraltete Schreibweise wurde nicht ersetzt.

 

Rz. 8– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[2] Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, BGBl. I 1973, 965.
[4] Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes (Gesetzentwurf der Bundesregierung) v. 4.5.1972, BT-Drucks. VI/3418, S. 90.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[6] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[7] Vgl. Roscher, GrStG-Reform, 2020, 36.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021

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