1. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts
Rz. 13
Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023 die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der sächsischen landesrechtlichen Regelung für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die zur neuen Grundsteuerbewertung ergangen sind. Das Urteil ist rechtskräftig; die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
Rz. 13.1
In dem entschiedenen Klagefall ging es um die Feststellung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags für ein in Sachsen belegenes freistehendes Einfamilienhaus nebst Garage. Das Grundstück ist der Grundstücksart der Einfamilienhäuser i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BewG zuzuordnen. Die Kläger trugen vor, dass verschiedene Ansätze des für das Wohngrundstücks anzuwendenden (vereinfachten) Ertragswertverfahrens rechtswidrig seien. Dies betreffe die Nettokaltmiete i.S.d. § 253 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG, den Bodenwert nach § 257 i.V.m. § 247 BewG sowie die Umrechnungskoeffizienten nach § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. Anlage 36 zum BewG. Zudem wurde die für Sachsen maßgebende Steuermesszahl für Wohngrundstücke angegriffen.
Rz. 13.2
Das Sächsische Finanzgericht hat mit o.g. Urteil entschieden, dass es beim Bundesmodell rechtmäßig sei, bei der Ermittlung des Ertragswertes eines selbst genutzten Wohngrundstücks durchschnittliche Nettokaltmieten zugrunde zu legen, ohne alle Eigenheiten des einzelnen Gebäudes zu berücksichtigen. Zudem beruhe die Ermittlung der Nettokaltmieten auf einer breiten und aktuellen Datengrundlage des Statistischen Bundesamtes und sei daher nicht zu beanstanden.
Rz. 13.3
Ferner dürfe der Bodenwert auf der Grundlage der Feststellungen des örtlichen Gutachterausschusses bestimmt werden. Die Ermittlung von Bodenrichtwerten werde explizit einer außerhalb der Finanzverwaltung stehenden Stelle – den Gutachterausschüssen – aufgegeben, da diesen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung von Bodenrichtwerten zukommt. Unschädlich sei, dass es sich aus der Institution des Ausschusses und den gesetzlichen Vorgaben für seine Zusammensetzung ergibt, dass Mitarbeiter der Finanzämter mitwirken.
Rz. 13.4
Der Gesetzgeber dürfe zudem durch Umrechnungskoeffizienten dem Umstand einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Grundstücksgröße und den damit einhergehenden Bodenwerten Rechnung tragen. Danach seien in der Regel die Quadratmeterpreise bei kleineren Grundstücken höher; der Gesetzgeber sei insoweit innerhalb seines Gestaltungsspielraums geblieben.
Rz. 13.5
Letztendlich beabsichtige die Sächsische Sonderregelung zu den Steuermesszahlen, Wohnraum zu fördern. Der Freistaat Sachsen verfolge hiermit ein legitimes Ziel des Gemeinwohls und sei berechtigt, solche Zwecke auch durch steuerliche Lenkungsnormen zu erreichen. Zu diesem Zwecke sei die Steuermesszahl für Wohnnutzung gegenüber der Nichtwohnnutzung in geringerer Höhe festgelegt worden und damit geeignet, das erklärte Ziel zu erreichen.
Rz. 13.6
Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Finanzgerichte der Rechtsauffassung anschließen werden.
2. Verschiedene AdV-Beschlüsse
Rz. 14
Neben dem obigen Urteil sind bereits mehrere Beschlüsse von verschiedenen Finanzgerichten zur möglichen Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden getroffen worden.
Rz. 14.1
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 1.9.2023 entschieden, dass bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts wegen des Geltungsansp...