1. Gesetzliche Rückforderungsrechte
Rz. 18
Der Rückfall von geschenktem Vermögen (bei irrtümlicher Annahme einer Schenkungsteuerpflicht infolge Todes des Beschenkten fehlt es schon am Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 ErbStG). Ein solcher ist steuerfrei gem. § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG (s. § 13 ErbStG Rz. 66 ff.), wobei jedoch Voraussetzung die Nämlichkeit des Geschenkten ist, während nach § 29 ErbStG entweder herauszugeben oder Ersatz zu leisten oder ein Wertausgleich herzustellen ist (§§ 531 Abs. 2, 812 ff., 818 BGB).
Gesetzliche Rückforderungsrechte sind:
- Rückerstattungsansprüche aus §§ 346 ff. BGB bei Rücktritt;
- Bereicherungsansprüche bei nichtigem oder wirksam angefochtenem Rechtsgeschäft nach §§ 119 ff., 142, 812 ff., 816 BGB, z.B. Rückforderung von staatlichen Subventionen, die gemeinschaftswidrig oder sonst nicht erlaubt sind;
- Rückforderung wegen Nichterfüllung einer Auflage nach § 527 BGB (s.a. Rz. 25);
- Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB; wobei bei Durchsetzung der Rückforderung § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eingreift. Wird das Rückforderungsrecht abgewendet, greift die Sondervorschrift von § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ein;
- Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nach §§ 530, 531 Abs. 2 BGB;
- Rückgabe von Geschenken wegen nicht erfolgter Eheschließung nach § 1301 BGB ;
- Rückerstattung eingebrachten Vermögens bei Auflösung einer Gütergemeinschaft nach § 1478 BGB ;
- Rückgabe von Geschenken durch den Vorerben wegen Beeinträchtigung von Rechten des Nacherben gem. §§ 2103, 2112, 2113 BGB;
- Rückgängigmachung von den Vertragserben oder vermächtnismäßig bedachten Vermächtnisnehmer beeinträchtigenden Verfügungen gemäß § 2287Abs. 1 BGB oder § 2288 Abs. 2 BGB;
- Abwendung von Herausgabeansprüchen des Pflichtteilsberechtigten nach § 2325 BGB oder § 2329 BGB (wohl eher ein Fall von § 10 Abs. 5 Nr. 2, s. Rz. 15 und 16);
- Anfechtungen nach dem Insolvenzrecht (§§ 129 ff. InsO) oder außerhalb des Insolvenzverfahrens;
- Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz (§ 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1 AnfG);
- Schenkungsanfechtungen wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB).
Rz. 19
Umstände, die erst nach der Ausführung der freigebigen Zuwendung eine Minderung oder sogar einen Wegfall der Bereicherung zur Folge haben, bleiben unbeachtet.
2. Vertragliche Rückforderungsrechte
Rz. 20
Das vertragliche Rückforderungsrecht muss bereits bei der Schenkung vereinbart worden sein (z.B. Schenkung unter Widerrufsvorbehalt, Rücktrittsrecht). Die freiwillige nachträgliche Vereinbarung eines Rückforderungsrechts führt nicht zu einem Erlöschen der Steuerpflicht, sondern zu einer steuerpflichtigen Rückschenkung.
Üblich in der Praxis sind auch folgende Klauseln
- Tod des Erwerbers vor dem Schenker,
- Veräußerung des übergebenen Vermögens ohne Zustimmung des Schenkers,
- Notbedarf des Schenkers,
- grober Undank des Beschenkten.
Gestaltungstipp:
Besonders im Fall einer möglichen Insolvenz eines geschenkten Betriebsvermögens ist eine solche Klausel ratsam, denn die Insolvenz führt rückwirkend zum Wegfall der Steuerbegünstigung für die Übertragung des Betriebsvermögens.
Rz. 21
Verzichtet der Schenker später auf ein vertragliches Rückforderungsrecht ganz oder teilweise, so liegt darin keine weitere Schenkung (s. § 517 BGB ).