Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 14
Der Begriff des Wirtschaftswertes hat über den originären Bereich der Einheitsbewertung hinaus auch noch Bedeutung für weitere steuerliche Sachverhalte. So knüpft z.B. § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO an den Wirtschaftswert als maßgebende Größe für die Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an. Bis zum 31.12.2006 war der Wirtschaftswert auch für die Gewährung einkommensteuerlicher Freibeträge bei der Aufgabe oder Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von Bedeutung.
Rz. 15
Aktuell ist die Heranziehung des Wirtschaftswertes bei der Möglichkeit über die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen für künftige Investitionen eine Liquiditätsverbesserung zu erreichen. Mit der Vorschrift des § 7g EStG wird dieser Vorteil bei Land- und Forstwirten an eine bestimmte Höhe des Wirtschaftswertes gekoppelt. Wird der festgesetzte Betrag überschritten, entfällt diese Vergünstigung für den Betrieb.
Rz. 16
Im außersteuerlichen Bereich tritt die Bedeutung des Wirtschaftswertes noch deutlicher zutage. So knüpft z.B. die Höfeordnung, das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ebenfalls an den nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Wirtschaftswert an. Allerdings ist hier zu konstatieren, dass die über § 46 BewG ermittelten Werte nicht mehr zeitgerecht sind. Der BGH hat daher geurteilt, dass wegen der unterbliebenen Hauptfeststellungen der Einheitswerte die Regelung des § 12 HöfeO lückenhaft ist und die Schließung dieser Lücke "durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO", also durch Zuschläge "nach billigem Ermessen" zu schließen ist. Darüber hinaus dient der Wirtschaftswert aber auch aufgrund ländergesetzlicher Regelungen z.B. als Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Landwirtschaftskammer.
Rz. 17
Dabei ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass die Feststellung eines neuen Wirtschaftswerts im Rahmen einer Einheitswertfeststellung erfolgt. Vielmehr ergibt sich z.B. aus dem Wortlaut der HöfeO, dass das Finanzamt auch außerhalb der Einheitswertfeststellung ermittelte Wirtschaftswerte dem Landwirtschaftsgericht übermitteln muss. In diesem Fall ist die bloße Mitteilung des Finanzamts und nicht ein formeller Bescheid über die Höhe des Wirtschaftswerts für die dem Landwirtschaftsgericht obliegende Beurteilung, ob ein Hof i.S.d. HöfeO vorliegt oder nicht, maßgeblich. Die Richtigkeit des vom Finanzamt mitgeteilten Wirtschaftswerts ist von den Landwirtschaftsgerichten zu unterstellen und nicht weiter zu hinterfragen.