Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 34
§ 26 BewG i.d.F. des JStG 1997 regelte die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten nur noch für den Grundbesitz. Die Vorschrift hat ausschließlich Bedeutung für die Feststellung der Einheitswerte 1964 in den alten Bundesländern sowie der Einheitswerte 1935 und der Ersatzwirtschaftswerte im Beitrittsgebiet. § 26 BewG i.d.F. des JStG 1997 beschränkte sich dabei auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und das Grundvermögen; ein Hinweis auf die Betriebsgrundstücke fehlte, und zwar abweichend von der gesetzlichen Regelung in der Vergangenheit. Dies hätte dazu geführt, dass Grundstücke, die im Miteigentum von Ehegatten stehen und überwiegend dem Gewerbebetrieb eines Ehegatten dienen, nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht mehr als Betriebsgrundstücke hätten bewertet werden können. Auch Grundstücke eines Ehegatten, die dem Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten zu mehr als der Hälfte dienen, wären dem Grundvermögen zuzurechnen gewesen. Um eine Vielzahl von Artfortschreibungen zu vermeiden, die bei der Grundsteuer ohne Auswirkungen geblieben wären, hat der Gesetzgeber § 26 BewG im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform um den Hinweis auf § 99 BewG ergänzt. Damit konnten Miteigentumsanteile von Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit "Betriebsgrundstück" zusammengefasst werden. Auch die Zuordnung eines Grundstücks des nicht gewerblich tätigen Ehegatten zum Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten war danach weiter zulässig.
Rz. 35
Nach § 26 BewG i.d.F. vor JStG 1997 war eine Zusammenfassung von Grundstücksanteilen zu einer wirtschaftlichen Einheit nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das Vermögen der Ehegatten für Zwecke der Vermögensbesteuerung zusammenzurechnen war. Dies setzte voraus, dass die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. § 26 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform konnte wegen des Wegfalls der Vermögensteuer und wegen der Aufhebung des § 119 BewG ab dem 1.1.1997 nicht mehr an diese Voraussetzung anknüpfen. Demnach sind nach der neuen Fassung des § 26 BewG auch bei beschränkt steuerpflichtigen Ehegatten sowie Ehegatten, die dauernd getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind, Grundstücksanteile zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Rz. 36
Nach § 152 Abs. 3 BewG war die durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform geänderte Fassung des § 26 BewG rückwirkend ab dem 1.1.1997 anzuwenden. Damit galt sie auch für die Gewerbekapitalsteuer, die noch für den Erhebungszeitraum 1997 festgesetzt wurde.
Rz. 37– 39
Einstweilen frei.