Rz. 285
Als zweite der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Vorwegabschlag statuiert das Gesetz in § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG, dass der Gesellschaftsvertrag die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige i.S.d. § 15 AO oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beschränken muss. Diese Aufzählung ist abschließend.
Rz. 286
Mitgesellschafter kann jeder sein. Angehörige i.S.d. § 15 Abs. 1 AO sind zunächst einmal der Verlobte, auch i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nr. 1), der Ehegatte oder Lebenspartner (Nr. 2), Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (Nr. 3), Geschwister (Nr. 4), Kinder der Geschwister (Nr. 5), Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 6), Geschwister der Eltern (Nr. 7), Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder) (Nr. 8). Nach § 15 Abs. 2 AO bleibt die Angehörigeneigenschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 AO auch dann bestehen, wenn in den Fällen der Nr. 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist und im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. In all diesen Fällen müssen die die Eigenschaft als Mitgesellschafter oder als Angehöriger begründenden Eigenschaften zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits seit mindestens zwei Jahren vorliegen (§ 13a Abs. 9 Satz 4 ErbStG).
Rz. 287
Mit dem Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fielen ausländische Familienstiftungen aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus. Um hier dem offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht vorzubeugen, lässt es die Finanzverwaltung auch zu, wenn es sich bei der ausländischen Familienstiftung um eine einer Stiftung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG "entsprechende" handelt.
Rz. 288
Lässt der Gesellschaftsvertrag andersartige Verfügungen zu, insb. solche, bei denen eine Verfügung auf andere Personen als die im Gesetz genannten nach Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich ist oder eine Verfügung auf eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft, an der Angehörige des Gesellschafters beteiligt sind, vorgesehen ist, so sind die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG nicht erfüllt.
Rz. 289
Verfügung im Sinne der Norm ist ausschließlich die Übertragung des Eigentums an einem Anteil. Keine Verfügung wäre dann die Einräumung eines Nießbrauchs oder die Bestellung eines Pfandrechts.