Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
1. Erbschaftsteuer-Richtlinien, -Hinweise und gleich lautende Erlasse
Rz. 7
Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen, die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.
Rz. 8
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen. Bei dem in den ErbStR 2019 genannten Anwendungszeitpunkt 1.5.2019 dürfte es sich um einen nicht weiter beachtlichen redaktionellen Fehler handeln. Faktisch sind die ErbStR 2019 in allen offenen Fällen anzuwenden, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind.
Rz. 9
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind an die Stelle der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011 – ErbStR 2011 – und der Erbschaftsteuer-Hinweise vom 19.12.2011 – ErbStH 2011 – getreten. Beide hatten zuvor die gleich lautenden Erlasse zur Bewertung des Grundvermögens vom 5.5.2009 – GV-Erlass vom 5.5.2009 – abgelöst.
Rz. 9.1
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 ersetzen auch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 8.1.2016. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes – insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Sachwertverfahren (§ 190 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 BewG n.F.) – an die Sachwertrichtlinie angepasst. Die vorbezeichneten Erlasse enthielten Regelungen zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015, die in die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 überführt wurden.
Rz. 9.2
Für die für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltende Grundbesitzbewertung sind ergänzend zu den obigen Verwaltungsanweisungen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.3.2023 zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) – AEBew JStG 2022 – maßgebend. Die AEBew JStG 2022 tragen im Wesentlichen den durch das Jahressteuergesetz 2022 erfolgten Rechtsänderungen Rechnung.
Rz. 9.3
Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 sowie die AEBew JStG 2022 stellen für die Finanzbehörden – nicht aber die Finanzgerichte – bindende Weisungen dar.