Rz. 14
§ 69 Abs. 3 BewG bezieht sich auf Flächen, die objektiv Bauland sind und auch im Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind. Unter § 69 Abs. 1 und 2 BewG fallen im Grundsatz die Flächen, bei denen innerhalb einer bestimmten Zeit – zwei Jahre bzw. in absehbarer Zeit – eine andere Verwendung als für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu erwarten ist. Demzufolge kommen für eine Einordnung in § 69 Abs. 1 oder 2 BewG alle Flächen in Betracht, für die die Tatbestandsmerkmale des § 69 Abs. 3 BewG nicht gegeben sind.
Deshalb empfiehlt es sich i.d.R., zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 BewG vorliegen.
Die Absätze 1 und 2 des § 69 BewG sind anzuwenden, wenn eines der folgenden Merkmale zutrifft:
- 1. Fehlen eines Bebauungsplans;
- 2. Einstufung der Flächen im Bebauungsplan für andere Zwecke als Bauland, z.B. als Grünfläche, Land für Verkehrszwecke;
- 3. Fehlen der sofortigen Bebaubarkeit;
- 4. noch keine begonnene oder durchgeführte Bebauung in der Nachbarschaft innerhalb des Plangebiets.
- 5. Die Flächen fallen unter die Ausnahmevorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 2.
Rz. 15
Eine Abgrenzung nach § 69 Abs. 1 oder 2 anstatt nach Abs. 3 empfiehlt sich darüber hinaus, wenn dies zweckmäßig ist. Dies kann der Fall sein, wenn das in einem Bebauungsplan ausgewiesene Gelände mit Sicherheit schon in Kürze im unbebauten Zustand für gewerbliche Zwecke genutzt werden wird, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit einer sofortigen Bebauung zweifelhaft oder schwer festzustellen ist.
Rz. 16
Zur Anwendung der Absätze 1 und 2 ist darauf hinzuweisen, dass eine Zurechnung zum Grundvermögen nach Absatz 1 nicht mehr in Betracht kommt, wenn die betreffende Fläche einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dient, der die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bildet, die von einem Betriebszentrum aus ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, und eine andere als land- und forstwirtschaftliche Nutzung spätestens nach zwei Jahren nicht mehr wahrscheinlich ist. In diesen Fällen scheidet eine Zurechnung zum Grundvermögen aus, es sei denn, die Tatbestandsmerkmale des Absatzes 4 wären erfüllt. In den Fällen, in denen für die Bodengewinnbesteuerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Teilwert angesetzt wird, richtet sich gem. Absatz 4 die Zurechnung der Fläche zum Grundvermögen nach den Vorschriften des Absatzes 1. Mit Rücksicht auf diese Gesetzeslage empfiehlt es sich, vor Anwendung des § 69 Abs. 1 BewG zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sind, und dabei incidenter die Prüfung des Absatzes 4 einzubeziehen.
Rz. 17
Zusammenfassend ergibt sich also folgende Prüfungsreihenfolge: