Rz. 290

[Autor/Stand] Letzte der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Vorwegabschlags ist, dass für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen ist, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt. Ein vertraglich vorgesehenes bloßes Wahlrecht für einen Verkauf unter dem gemeinen Wert ist nicht ausreichend.[2]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[2] R E 13a.20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 ErbStR 2019.

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