Rz. 371

[Autor/Stand] Je nach der Eigenart des Grundes für einen Ab- bzw. Zuschlag nach § 82 Abs. 1 und Abs. 2 BewG kann davon ausschließlich entweder der Boden bzw. das Gebäude oder das gesamte Grundstück betroffen sein. Dementsprechend sind die einzelnen jeweils in Betracht kommenden Prozentsätze entweder auf den Gesamtwert des Grundstücks, auf seinen Gebäudewertanteil oder Bodenwertanteil anzuwenden. Dies ist unproblematisch, wenn weder eine Begrenzung auf den Höchstsatz von 30 % noch eine Saldierung im Einzelfall erforderlich ist. Andernfalls muss aber darauf geachtet werden, dass die Saldierung jeweils nur so vorgenommen wird, dass Abschläge und Zuschläge den zutreffenden Grundstücksteil – das gesamte Grundstück, den Bodenwert oder den Gebäudewert – zugeordnet werden.

 

Rz. 372

[Autor/Stand] Die einzelnen wertmindernden bzw. werterhöhenden Aspekte lassen sich dem Boden- bzw. Gebäudewert wie folgt zuordnen:

 
  Bodenwert Gebäudewert
Wertminderung:    
  • Lärm, Rauch, Gerüche oder Ähnliches
x x
  • behebbare Bauschäden und Baumängel
  x
  • Notwendigkeit baldigen Abbruchs
  x
  • ungünstige Lage
x x
  • Bergschadensgefahr
x x
  • Belastungen mit Grunddienstbarkeit
x  
  • Lage in Sanierungsgebiet
x x
Werterhöhung:    
  • Größe der nicht bebauten Fläche
x  
  • nachhaltig entgeltlichen Ausnutzung für Reklamezwecke
  x
 

Rz. 373– 380

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

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