Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 41
Eine Hauptveranlagung ist nur für solche wirtschaftlichen Einheiten durchzuführen, bei denen sich eine steuerliche Auswirkung ergibt. Ist beispielsweise ein Grundstück vollständig von der Steuer befreit, ist bereits keine Feststellung des Grundsteuerwerts durchzuführen, weil die Feststellung nicht für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 219 Abs. 3 BewG). Ein derartiger Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn es sich bei der wirtschaftlichen Einheit um Grundbesitz handelt, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). Ebenso können sich Steuerbefreiungen aus § 4 GrStG ergeben, wie beispielsweise bei dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wegen, Plätzen, Wasserstraßen, Häfen, Schienenwegen u.a. (§ 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG).
Rz. 42
Bei nur teilweise befreiten wirtschaftlichen Einheiten ist dagegen eine Hauptveranlagung durchzuführen. Insoweit kommt es auch zur Feststellung eines Grundsteuerwerts, weil die Feststellung des Grundsteuerwerts erfolgt, "soweit" (§ 219 Abs. 3 BewG) dieser für die Besteuerung von Bedeutung ist. Die Feststellung des Grundsteuerwerts bezieht sich dabei auf den steuerpflichtigen Teil der wirtschaftlichen Einheit. Dementsprechend wird die Hauptveranlagung des Grundsteuermessbetrags nur für den steuerpflichtigen Teil vorgenommen.
Rz. 43
Als Beispiel sei ein Krankenhaus genannt, dass wegen des begünstigten Rechtsträgers und der begünstigten Nutzung steuerfrei ist. Sofern in dem Krankenhaus einzelne Räume für einen Friseursalon genutzt werden, ist insoweit die Feststellung des Grundsteuerwerts und die Veranlagung eines Steuermessbetrags erforderlich. Aus der Sicht des Steuerzahlers wäre es wünschenswert, wenn innerhalb der Feststellungserklärung lediglich die Angaben zum steuerpflichtigen Teil, also zum Friseursalon, erforderlich werden. Allerdings stellt sich in diesen Fällen die Frage, in welchem Umfang der Grund und Boden in den steuerpflichtigen Teil der wirtschaftlichen Einheit einzubeziehen ist. Soweit die Finanzverwaltung insoweit eine Zuordnung des Grund und Bodens zum steuerpflichtigen Teil in Abhängigkeit des Verhältnisses der Gesamtflächen zur steuerpflichtigen Fläche favorisieren sollte, wäre der Erklärungsaufwand erheblich. Denn die ganz überwiegend der Krankenhausnutzung dienenden Flächen müssten im Einzelnen ermittelt und erklärt werden, nur um das Verhältnis des in den steuerpflichtigen Teil der wirtschaftlichen Einheit einzubeziehenden Werts des Grund und Bodens zu ermitteln. Dies erscheint nicht angemessen. Eine Lösungsmöglichkeit wäre eine pauschale Erfassung des Grund und Bodens.