Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 63
Nach § 200 Abs. 3 BewG sind Beteiligungen, die ein zu bewertendes Unternehmen hält, mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und der gemeine Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft entspricht dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG.
Rz. 64
Ein gesonderter Wertansatz für Beteiligungen nach § 200 Abs. 3 BewG kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligungen nicht bereits nach § 200 Abs. 2 BewG zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören und bereits nach dieser Vorschrift neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen sind.
Rz. 65
Der gesonderte Wertansatz der Beteiligungen bedingt zur Vermeidung einer Doppelbewertung eine Korrektur des für die Ermittlung des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags maßgebenden Ausgangswerts. Der Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist um die darin enthaltenen Beteiligungserträge zu mindern (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f BewG).
1. Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften
Rz. 66
Der Wert von Beteiligungen ist nach § 200 Abs. 3 BewG unabhängig von der Art der Beteiligung neben dem Ertragswert mit einem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen. Somit kann es sich sowohl um Anteile an einer Kapitalgesellschaft als auch um Beteiligungen an einer Personengesellschaft handeln. Auf eine Mindestbeteiligungsquote kommt es nicht an.
2. Kein gesonderter Ansatz von Schulden
Rz. 67
Anders als beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen erfolgt bei Beteiligungen kein gleichzeitiger Ansatz der mit den Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden. Der Wert einer Beteiligung ist regelmäßig unabhängig von der Art der Finanzierung.
Rz. 68
Schulden, die mit den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden nicht gesondert berücksichtigt, weil die mit diesen Schulden in Zusammenhang stehenden Aufwendungen bereits beim nachhaltigen Jahresertrag mindernd erfasst sind. Korrespondierend mit dem fehlenden Ansatz der Schuld unterbleibt auch eine Hinzurechnung der Aufwendungen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe f BewG.
Rz. 69
Sofern Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Personengesellschaft stehen, sind diese bereits über das Sonderbetriebsvermögen im Wert der Beteiligung enthalten (§ 97 Abs. 1a BewG). Insofern scheidet auch bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft der gesonderte Ansatz von Schulden innerhalb des zu bewertenden Unternehmens, das die Beteiligung hält, aus, so dass insoweit keine Korrektur erfolgt.
3. Wertermittlungsmethoden für Beteiligungen
Rz. 70
Für die Wertermittlung von Beteiligungen gibt es keine besonderen Vorgaben. Deshalb kann die Wertermittlung nach R B 200 Abs. 3 Satz 6 ErbStR 2011 bei den einzelnen Feststellungen sowohl im vereinfachten Ertragswertverfahren als auch in einem allgemein anerkannten Ertragswertverfahren als auch nach einer anderen anerkannten Methode erfolgen. Dabei bedeutet die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Bewertung einer Obergesellschaft nicht, dass auch die Beteiligungen im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden müssen. Die Frage, ob die Bewertung der Obergesellschaft im vereinfachten Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung der Beteiligungen an Untergesellschaften zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 199 Abs. 1 BewG), ist im Einzelfall zu entscheiden.
Rz. 71– 72
Einstweilen frei.
4. Korrekturen zur Ermittlung des Jahresertrags
Rz. 73
Sofern Beteiligungen nach § 200 Abs. 3 BewG gesondert anzusetzen sind, müssen die Beteiligungserträge, die im Zusammenhang mit dieser Beteiligung stehen, nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG korrigiert werden, weil andernfalls eine Doppelerfassung der Beteiligung erfolgen würde. Die in R B 200 Abs. 3 Satz 11 ErbStR 2011 enthaltene Aussage, dass Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit Schulden zusammen mit anderen Aufwendungen und Erträgen zu korrigieren sind, könnte missverständlich sein. Denn Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Beteiligungen stehen, werden nicht gesondert angesetzt, so dass auch eine Ertragskorrektur für Finanzierungsaufwendungen ausscheidet. Dies ergibt sich eindeutig auch aus § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BewG, weil dort nur auf § 200 Abs. 2 und 4, nicht jedoch auf § 200 Abs. 3 BewG Bezug genommen wird. Die Aussage in...