Rz. 60

[Autor/Stand] Die von ihrer praktischen Bedeutung nur wenige Fälle betreffende Norm regelt die Bewertung von Bodenschätzen. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass Bodenschätze zu einem steuerlichen Betriebsvermögen gehören, also bilanziert sind. Dann finden für deren Bewertung über die Verweisung in § 12 Abs. 5 ErbStG die Regelungen des § 151 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 95, 96, 97 BewG Anwendung. Das bedeutet, dass Bodenschätze dort im gemeinen Wert enthalten sind. Zu Einzelheiten s. § 109 BewG Rz. 6 ff.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Gehören die Bodenschätze ausnahmsweise zu keinem Betriebsvermögen, sind sie nach § 12 Abs. 4 ErbStG als selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut anzusehen und zu bewerten. Dies ist meist dann der Fall, wenn die Bodenschätze verpachtet werden und der Pächter nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Um für die wenigen Fälle, in denen Bodenschätze nicht zum Betriebsvermögen gehören, keine Regelungslücke entstehen zu lassen, bestimmt § 12 Abs. 4 ErbStG, dass sie mit ihrem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen sind. Dies sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die Absetzung für Substanzverringerung.

Im Ergebnis führt die Vorschrift zu einer Ausnahme vom Grundsatz der Bewertung aller Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge