Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Beteiligung verschiedener Personen an einem Gegenstand
Rz. 70
Die gesonderte Feststellung der Einheitswerte würde in den Fällen der Beteiligung mehrerer Personen an dem betreffenden Gegenstand ihren Wert verlieren, wenn sie nicht auch einheitlich für und gegen alle Beteiligten durchgeführt würde. Deshalb schreibt § 179 Abs. 2 Satz 2 AO vor, dass die gesonderten Feststellungen auch einheitlich getroffen werden, wenn an dem Gegenstand mehrere beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn zwischen den mehreren Personen Miteigentum nach Bruchteilen oder Eigentum zur gesamten Hand besteht.
Rz. 71
Der einheitlich festgestellte Wert ist gemäß § 3 BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Über diese Verteilung ist im entsprechenden Feststellungsbescheid nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG eine Feststellung zu treffen.
Rz. 72– 74
Einstweilen frei.
2. Sonderfälle des § 34 Abs. 4 und 6 BewG
Rz. 75
Gehören Gebäude oder Betriebsmittel eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens, sondern einem anderen, so werden sie nach § 34 Abs. 4 BewG trotzdem in die Einheit des Betriebs und damit auch in den Einheitswert einbezogen. Das gleiche gilt bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, für die Wirtschaftsgütern, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (§ 34 Abs. 6 BewG; vgl. auch die Kommentierung zu § 34 BewG in diesem Kommentar). Durch die Einbeziehung der angeführten Wirtschaftsgüter in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich auch ihre Einbeziehung bei der Bewertung.
Rz. 76
Bis zum 31.12.2001 galten hierfür die Sonderregelung zur Verteilung des Einheitswertes in § 49 BewG. Danach war der Einheitswert in diesen Fällen auf den Eigentümer des Grund und Bodens und auf den Eigentümer der anderen Wirtschaftgüter zu verteilen, sofern bestimmte Betragsgrenzen überschritten waren. Die Vorschrift galt jedoch nur für andere Steuern als der Grundsteuer und ist daher durch den Wegfall der Vermögensteuer und die neuen Regelungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer obsolet geworden. Die Vorschrift des § 49 BewG ist durch das Steueränderungsgesetz 2001 mit Wirkung vom 1.1.2002 aufgehoben worden, da die Einheitswerte ab diesem Stichtag nur noch für Zwecke der Grundsteuer benötigt werden.
Rz. 77– 79
Einstweilen frei.
3. Sonstige Feststellungen
Rz. 80
Nach dem Recht der RAO wurden die Werte der zum sonstigen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter nicht gesondert festgestellt. Eine Ausnahme bestand für Mineralgewinnungsrechte, die zum sonstigen Vermögen gehörten. Dieser Grundsatz galt auch unter der AO weiter, wenn diese Wirtschaftsgüter Alleineigentum einer Person oder im gemeinsamen Eigentum zusammen veranlagter Personen stehen.
Rz. 81
§ 180 Abs. 1 Nr. 3 AO brachte für das sonstige Vermögen eine Neuerung, die eingriff, wenn an vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen mehrere Personen beteiligt waren, die nicht zusammen veranlagt wurden. In diesem Fall wurde der Wert dieser Wirtschaftsgüter, Schulden und Abzüge gesondert und einheitlich festgestellt. Der festgestellte Wert war jedoch kein Einheitswert, weil er nicht Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuern war, sondern lediglich bei derselben Steuer für die Besteuerung mehrerer getrennt zu besteuernder Personen diente.
Rz. 82
Nach Wegfall der Vermögensteuer ist § 181 Abs. 1 Nr. 3 AO ab dem 1.1.1997 insgesamt gegenstandslos geworden und nicht mehr anwendbar, weil es keine vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter mehr gibt und deshalb die Feststellung nicht mehr für die Besteuerung von Bedeutung ist. Gleichwohl ist die Vorschrift noch immer in der AO enthalten und bisher nicht aufgehoben worden.
Rz. 83
Auch der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften war nach § 113a BewG gesondert festzustellen. Diese gesondert festgestellten Anteilswerte waren jedoch ebenfalls keine Einheitswerte. Auf das Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte waren die Vorschriften der AO über die gesonderte Feststellung anzuwenden. Besonderheiten des Feststellungsverfahrens waren in der Anteilsbewertungsverordnung v. 19.1.1977 geregelt. Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 1.1.1998 aufgehoben.
Rz. 84– 86
Einstweilen frei.