Rz. 29
[Autor/Stand] Die ErbStR 2019[2] und die ErbStH 2019[3] sind grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Faktisch werden sie jedoch in allen offenen Fällen angewendet, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 stellen für die Finanzbehörden bindende Weisungen dar.
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 treten an die Stelle der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011[4] – ErbStR 2011 – und der Erbschaftsteuer-Hinweise vom 19.12.2011[5] – ErbStH 2011. Beide hatten zuvor die gleich lautenden Erlasse zur Bewertung des Grundvermögens vom 5.5.2009[6] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – abgelöst.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen