Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 40
Nach § 91 BewG i.d.F. des JStG 1997 blieben bei Grundstücken, die sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befinden, die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Ansatz. Diese Vorschrift hatte insbesondere Bedeutung für die Grundsteuer. Bei der Gewerbekapitalsteuer wurden in der Vergangenheit die Grundstücke im Zustand der Bebauung mit dem besonderen Einheitswert nach § 91 Abs. 2 BewG i.d.F. vor Jahressteuergesetz 1997 unter Berücksichtigung der im Bau befindlichen Gebäude angesetzt. Bei der Kürzung des Gewerbekapitals wurde dagegen nur der Einheitswert für grundsteuerliche Zwecke nach § 91 Abs. 1 BewG i.d.F. vor Jahressteuergesetz 1997 abgezogen. Damit wurde für Stichtage vor dem 1.1.1997 die bis zum Bewertungsstichtag neu geschaffene Bausubstanz des im Bau befindlichen Gebäudes der Gewerbekapitalsteuer unterworfen.
Rz. 41
Durch § 91 BewG i.d.F. des JStG 1997 hätte sich diese Rechtslage geändert. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre sowohl bei der Einheitsbewertung als auch bei der Kürzung für Zwecke der Gewerbekapitalsteuer derselbe Grundstückswert ohne Berücksichtigung der im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile angesetzt worden. Folge: Die neu geschaffene Bausubstanz hätte zum 1.1.1997 nicht der Gewerbekapitalsteuer unterlegen.
Rz. 42
Die in § 152 Abs. 4 BewG zum 1.1.1997 anzuwendende Fassung des § 91 BewG berücksichtigte wieder, wie vor dem JStG 1997, dass das Grundstück im Zustand der Bebauung für die Ermittlung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs mit einem besonderen Einheitswert anzusetzen war. In diesem besonderen Einheitswert war neben dem Wert des Grund und Bodens, ggf. erhöht um den Wert bereits bezugsfertiger Gebäude, auch der Wert des noch nicht bezugsfertigen Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten. Bei der Kürzung des Gewerbekapitals verbliebt es aufgrund der Sonderregelung in § 21 GewStDV bei dem Einheitswert ohne Berücksichtigung des im Bau befindlichen Gebäudes, so dass für den Erhebungszeitraum 1997 die neu geschaffene Bausubstanz in den Einheitswert des Betriebsvermögens einfloss. Für die Finanzämter bedeutete dies allerdings, dass sie allein für die Gewerbekapitalsteuer auf den 1.1.1997 einen besonderen Einheitswert einschließlich des im Bau befindlichen Gebäudes oder Gebäudeteils feststellen mussten, der sich aus dem Einheitswert nach Fertigstellung des Gebäudes unter Berücksichtigung des Fertigstellungsgrads im Feststellungszeitpunkt ableitetete. Ob der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Steuereinnahmen stand, wird bezweifelt.
Rz. 43– 44
Einstweilen frei.