Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Allgemeines
Rz. 18
Der Hektarwert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wird mit Hilfe der für die einzelne Nutzung im vergleichenden Verfahren ermittelten Vergleichszahl aus dem für 100 Vergleichszahlen rechtsverbindlich festgesetzten Ertragswert abgeleitet. Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden vorweg in einzelnen Betrieben mit Gegend üblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen durch den Bewertungsbeirat ermittelt.
Rz. 19
Bei der weinbaulichen Nutzung dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen als Bewertungsstützpunkte (§ 57 BewG).
Rz. 20
Wie die Vergleichszahlen im Einzelnen zu ermitteln sind, ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Der Bewertungsbeirat als besonders fachkundiges Bewertungsgremium hat aber im Benehmen mit der Finanzverwaltung hierfür Methoden entwickelt, die für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile näher in den Teilen 2 bis 7 der BewRL dargestellt sind. Generell ist festzustellen, dass bei der Ermittlung der Vergleichszahlen die tatsächlich erzielten Erträge und Pachteinnahmen nicht berücksichtigt werden. Maßgebend ist nur das Verhältnis der Ertragsfähigkeit der zu bewertenden Nutzung zur Ertragsfähigkeit des Bewertungsstützpunktes.
Rz. 21– 23
Einstweilen frei.
2. Festsetzung der Vergleichszahlen
Rz. 24
Das gesamte System des vergleichenden Verfahrens zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat nur dann ein sicheres Fundament, auf das beim Vergleich weiter aufgebaut werden kann, wenn die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte mit rechtsverbindlicher Kraft festgelegt werden. Deshalb bestimmt § 39 Abs. 1 Satz 2 BewG, dass die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte auf Vorschlag des Bewertungsbeirats durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.
Rz. 25
Entsprechend hat der Gesetzgeber die für die Hauptfeststellung 1964 maßgebenden Vergleichszahlen für die Hauptbewertungsstützpunkte durch Rechtsverordnungen festgesetzt. Der Rechtsnormcharakter der Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte für die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen umfasst dabei auch die Ertragsbedingungen, auf denen die Vergleichszahlen beruhen. Die Vergleichszahlen selbst dienen als Hilfsmittel zur Errechnung des Ertragswerts und rechnen zu den Wertverhältnissen i.S. des § 27 BewG. Sie sind deshalb nicht nur bei der Hauptfeststellung 1964, sondern auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen innerhalb des Hauptfeststellungszeitraumes anzuwenden.
Rz. 26
Aufgrund des Zeitablaufes ist es allerdings fraglich, ob die zum 1.1.1964 festgestellten Vergleichszahlen heute noch realitätsnah sind. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung. Wegen der Einzelheiten wird die Erläuterungen zu § 36 BewG Anm. 38 ff. verwiesen.
Rz. 27– 28
Einstweilen frei.
a) Rechtsverordnung für die landwirtschaftliche Nutzung
Rz. 29
Mit der ersten Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 BewG hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergleichszahlen für die landwirtschaftliche Nutzung und für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel festgelegt und der Verordnung als Anlage beigefügt.
Rz. 30
Anlage 1 enthält die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte für die landwirtschaftliche Nutzung ohne die Sonderkulturen Hopfen und Spargel (LVZ) und die Anlage 2 die Vergleichszahlen für die Sonderkulturen Hopfen (HoVZ) und Spargel (SpaVZ).
Rz. 31
Die Hauptbewertungsstützpunkte der landwirtschaftlichen Nutzung sind nach Ländern, innerhalb der Länder nach den Bezirken der Oberfinanzdirektionen geordnet und unter Angabe der Gemeinde und des Finanzamtsbezirks aufgeführt. Die Vergleichszahlen, die in 100 je ha angegeben sind, sind sehr unterschiedlich.
Rz. 32
Die höchste Vergleichszahl 120 hat dabei ein Hauptbewertungsstützpunkt in der Gemeinde Hüchelhoven im Bereich des Finanzamtes Bergheim. Die niedrigste Vergleichszahl wurde mit 0 für einen Hauptbewertungsstützpunkt in der Gemeinde Ginolfs im Bereich des Finanzamtes Bad Neustadt a.d.S. festgesetzt.
Rz. 33
In der Spalte "Bemerkungen" der Anlage 1 befinden sich zudem Hinweise auf andere in demselben Betrieb vorkommende Nutzungen. Hier sind in den Vorbemerkungen der Anlage die forstwirtschaftliche Nutzung (H), die weinbauliche Nutzung (Wg), die gärtnerische Nutzung (G) und die Nutzungsteile Hopfen...