Rz. 24
[Autor/Stand] Bei Wohnungseigentum ist – wie bei Ein- und Zweifamilienhäusern – zur Gewährleistung einer relations- und realitätsgerechten Bewertung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren eine Abstufung der gesetzlich normierten Liegenschaftszinssätze in Korrelation zu hohen Bodenrichtwerten erforderlich. Auch hier verringert sich der Liegenschaftszinssatz bei steigenden Bodenrichtwerten.
Rz. 25
[Autor/Stand] Der Liegenschaftszinssatz verringert sich um jeweils 0,1 Prozentpunkte je volle 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Abs. 3 BewG je Quadratmeter die Grenze von 2.000 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert bzw. Bodenwert nach § 247 Absatz 3 BewG von 3.000 Euro pro Quadratmeter gilt ein einheitlicher Liegenschaftszinssatz von 2 %.
Rz. 26
[Autor/Stand] Die Abstufungen des Liegenschaftszinssatzes beim Wohnungseigentum ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Bodenrichtwert bzw. Bodenwert nach § 247 Abs. 3 BewG | Liegenschaftszinssätze |
bis 2.099 EUR | 3,0% |
2.100 EUR bis 2.199 EUR | 2,9% |
2.200 EUR bis 2.299 EUR | 2,8% |
2.300 EUR bis 2.399 EUR | 2,7% |
2.400 EUR bis 2.499 EUR | 2,6% |
2.500 EUR bis 2.599 EUR | 2,5% |
2.600 EUR bis 2.699 EUR | 2,4% |
2.700 EUR bis 2.799 EUR | 2,3% |
2.800 EUR bis 2.899 EUR | 2,2% |
2.900 EUR bis 2.999 EUR | 2,1% |
ab 3.000 EUR | 2,0% |
Beispiel:
Ein Wohnungseigentum befindet sich in einer Bodenrichtwertzone mit einem Bodenrichtwert von 2.400 EUR/m[2].
Der Liegenschaftszinssatz für Wohnungseigentum beträgt grundsätzlich 3 Prozent. Da im vorliegenden Fall der Bodenrichtwert von 2.400 EUR/m[2] die Grenze von 2.000 EUR/m[2] um vier volle 100 EUR übersteigt, reduziert sich der Liegenschaftszinssatz um 4 × 0,1 Prozentpunkte, also 0,4 Prozentpunkte, und beträgt somit 2,6 Prozent.
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