Rz. 105

[Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, also des nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögens, insgesamt oder teilweise außer Ansatz (sog. Verschonungsabschlag). Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Bei mehr als fünf Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 250 %, bei mehr als zehn Beschäftigten 300 %. Bei der Wahl zur Vollverschonung erhöht sich die Mindestlohnsumme auf 700 % und die Lohnsummenfrist auf sieben Jahre (vgl. § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 ErbStG).

 

Rz. 106

[Autor/Stand] Die Lohnsummenregelung ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 ErbStG). Wie die Lohnsumme berechnet wird, ergibt sich im Einzelnen aus § 13a Abs. 3 Sätze 6 bis 13 ErbStG (Einzelheiten zur Berechnung s. § 13a ErbStG Rz. 113 ff.).[3] Die Anzahl der Beschäftigten und die Lohnsummen in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen werden zusammengerechnet (§ 13a Abs. 3 Sätze 11 und 12 ErbStG; s. § 13a ErbStG Rz. 119 ff.).[4]

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG, stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Schenkungsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Schenkungsteuer oder die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG zuständig ist. Bis zur Neuregelung durch das Erbschaftsteueranpassungsgesetz[6], war die Pflicht zur gesonderten Feststellung in dem durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[7] damals neu eingefügten § 13a Abs. 1a ErbStG geregelt (s. Rz. 9). Für Erwerbe, für die die Steuer im Zeitraum zwischen dem 1.1.2009 und dem 30.6.2011 (vgl. § 37 Abs. 6 ErbStG) entstanden ist, ist die Lohnsumme von dem für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt als unselbständige Besteuerungsgrundlage zu ermitteln.[8]

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG hat das Finanzamt, das die Feststellungen trifft, sowohl die Ausgangslohnsumme als auch die Anzahl der Beschäftigten festzustellen. Dabei handelt es sich um zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind.[10] Die Feststellung einer Ausgangslohnsumme enthält nicht zugleich inzident die Anzahl der Beschäftigten und macht daher die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten nicht entbehrlich. Das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt muss anhand der Feststellungen zweifelsfrei erkennen können, ob und wenn ja in welcher Höhe die Lohnsumme der weiteren Beobachtung bedarf.[11] Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich auch nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als fünf Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung überhaupt der Lohnsummenbeschränkung unterliegt.[12] Fehlt die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten im Feststellungsbescheid, sind die Feststellungen ggf. durch einen Ergänzungsfeststellungsbescheid (s. § 179 Abs. 3 AO) nachzuholen.[13]

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[3] Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13a ErbStG Rz. 43 ff.
[4] Einzelheiten mit Beispielen zur Berechnung vgl. H E 13a.7 Abs. 4 ErbStH 2019; Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13a ErbStG Rz. 85; zur Zusammenrechnung der Beschäftigten und Berechnung der Lohnsumme in Holdingstrukturen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG 2009 durch Art. 30 Nr. 1 AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809, vgl. BFH v. 14.11.2018 – II R 34/15, BStBl. II 2019, 674.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[6] ErbStGAnpG v. 4.11.2016, BGBl. I 2016, 2464.
[7] Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl. I 2011, 2131.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[12] BFH v. 5.9.2018 – II R 57/15, BStBl. II 2019, 42, Rz. 13: Das gilt selbst dann, wenn eine sehr hohe Ausgangslohnsumme festgestellt wird.
[13] Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 179 Abs. 3 AO vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 179 AO Rz. 20 ff.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?