Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 11
§ 32 GrStG ist seit der Neufassung des GrStG v. 7.8.1973 unverändert. Ihre Wurzeln hat § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG in § 26a Ziff. 2 bis 4 GrStG 1951 sowie §§ 8, 9 GrStErlVO v. 26.3.1952. Diese können wiederum zurückverfolgt werden bis zu den Billigkeitsrichtlinien, zuletzt geändert am 22.1.1940. § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG hat im Wesentlichen die Inhalte des § 26a Nr. 4 GrStG 1951 übernommen. Die Gesetzesbegründung zum Zweiten Steuerreformgesetz weist darauf hin, dass der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG in Anlehnung an die Parallelvorschrift in § 115 BewG neu gefasst worden ist und die bisher verwendeten Worte "Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz" durch die Worte "Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz" ersetzt worden sind, um damit der Judikatur zu entsprechen, die unter "Heimatschutz" auch den Naturschutz versteht.
Rz. 12
Die Regelung des § 32 GrStG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 nicht geändert worden. Auch haben keine spätere Änderungen stattgefunden.
Von den gesetzlichen Regelungen deutlich zu trennen sind die ergangenen Anweisungen der Finanzverwaltung, die die Auffassung der Verwaltung wiedergeben. Die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sind letztmalig für Zwecke der Einheitsbewertung zum Stichtag 1.1.2024 anzuwenden, soweit dem nicht die Rechtsprechung des BFH und des BVerfG entgegenstehen. Die koordinierten Ländererlasse v. 22.6.2022 gelten für die Anwendung des Grundsteuergesetzes ab dem Kalenderjahr 2025. Verwaltungsanweisungen, die mit diesen koordinierten Ländererlassen in Widerspruch stehen, sind ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr anzuwenden.
Rz. 13
Einstweilen frei.