1. Überlassung eines Nutzungsrechts
Rz. 90
Erhält ein Erwerber zunächst das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand und nachfolgend den der Nutzung unterliegenden Gegenstand, sind diese Erwerbe mit den ihnen zukommenden Werten auch dann anzusetzen, wenn die Summe dieser Werte höher ist als der Wert des Gegenstands. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.Früher hatte der BFH dass die Zusammenrechnung beider Beträge nicht zu einem höheren Betrag führen dürfe als demjenigen, der für die Zuwendung des Gegenstands selbst der Steuerberechnung zugrundezu legen wäre.(so ist es z.B. bei der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 6 GrEStG)
Rz. 91
Beruht der Wegfall des Nutzungsrechts auf Tod, kann § 14 Abs. 2 BewG die erbschaftsteuerliche Mehrbelastung nur reduzieren, wenn es auf Lebenszeit vereinbart worden war, andernfalls entfällt die Anwendung von § 14 Abs. 2 BewG i.V.m. § 13 Abs. 3 BewG (s. § 14 BewG Rz. 44 ff.).
Rz. 92
Zur Zusammenrechnung von Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt (§ 25 ErbStG a.F.) und anschließendem Verzicht auf das Nutzungsrecht s. H E 25 ErbStH 2019. Bei der Kompliziertheit dieser Berechnungen war es zu begrüßen., dass diese Regelung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz aufgehoben wurde, zumal Altfälle wohl inzwischen bestandskräftigsind (s.a. R E 25 Abs. 1 ErbStR 2019).
Rz. 93
Bei Zusammenrechnung mehrere Erwerbe, bei denen bis zum 31.12.2008 nach § 25 ErbStG a.F. (ein Teil der Steuer für eine nicht abzugsfähige Nutzungsbelastung gestundet wurde, war streitig, ob der Stundungsbetrag oder ggf. der Ablösungsbetrag bei der Ermittlung der Steuer für den Gesamtbetrag der Zuwendungen und für die Vorerwerbe zu berücksichtigen ist. Der BFH hat mit Urteilen v. 8.3.2006 entschieden, dass der Bruttowert des Vorerwerbs sowohl bei der Zusammenrechnung wie auch bei der Berechnung der Abzugsteuer zugrunde zu legen ist, wenn ein mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. nicht abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb mit einem späteren Erwerb zusammenzurechnen ist.
2. Zusammenrechnung eines Letzterwerbs, bei dem die Jahresbesteuerung nach § 23 ErbStG gewählt wurde, mit Vorerwerben
Rz. 94
§ 14 ErbStG ist auch bei der Besteuerung nach dem Jahreswert anzuwenden. Der für die Jahressteuer anzuwendende Steuersatz für den Gesamterwerb kann jedoch nicht unmittelbar aus der Tabelle in § 19 ErbStG entnommen werden, vielmehr ergibt er sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs; s. H E 23 ErbStH 2019.
Rz. 95
War es beim Vorerwerb zu einer Jahresversteuerung gekommen, so ist bei der Zusammenrechnung vom damaligen Kapitalwert auszugehen, weil die Art der Entrichtung hier ohne Bedeutung ist. Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass diese Steuer in der Zwischenzeit nach § 23 Abs. 2 ErbStG abgelöst wurde.
3. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens im Fall des § 27 ErbStG
Rz. 96
Bei der Zusammenrechnung des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens nach § 27 ErbStG ist jede Ermäßigung für sich zu gewähren. Dabei ist der Freibetrag den einzelnen Erwerben anteilig zuzurechnen.
Rz. 97
Treffen in einem Steuerfall § 14 Abs. 2 ErbStG (s. Rz. 138) und § 27 ErbStG zusammen, so ist zunächst die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Steuer nach § 27 ErbStG zu ermäßigen und danach die Begrenzung des § 14 Abs. 3 ErbStG anzuwenden.
4. § 14 ErbStG im Verhältnis zu persönlichen Freibeträgen
Rz. 98
Da der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt wird, kann er bei der Zusammenrechnung mit einer Schenkung nicht zu einer Kürzung der anzurechnenden Steuer für den Vorerwerb führen.
Rz. 99
Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG können zehn Jahre nach der Zuwendung erneut in Anspruch genommen werden. Verändern sic...