Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 50
§ 157 Abs. 1 BewG regelt, dass bei der Grundbesitzbewertung sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag maßgebend sind. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens als auch auf die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens.
Rz. 51
§ 157 Abs. 2 BewG regelt, nach welchen Vorschriften die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu ermitteln sind. Maßgebend sind insoweit die §§ 158 bis 175 BewG. Dies gilt auch für Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG.
Rz. 52
Die Vorschrift trifft nicht die Aussage, dass die Grundbesitzwerte festzustellen sind; dies ergibt sich vielmehr aus § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Die Vorschrift enthält ebenfalls nicht die Aussage, dass die festzustellenden Grundbesitzwerte bei der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer anzusetzen sind; dies ergibt sich vielmehr aus § 12 Abs. 3 ErbStG.
Rz. 53
§ 157 Abs. 3 BewG bestimmt, dass die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln sind. Dies gilt auch für Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Zusätzlich wird unter Bezug auf eine Vorschrift der Einheitsbewertung – § 70 BewG – bestimmt, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen in das zu bewertende Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.
Rz. 54
§ 157 Abs. 4 BewG bestimmt zunächst, dass bei der Feststellung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG (Anteilswert) sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Wertverhältnisse der Bewertungsstichtag maßgebend ist. Ferner regelt § 157 Abs. 4 BewG, dass der Anteilswert nach § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln ist.
Rz. 55
§ 157 Abs. 4 BewG gilt nicht für Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften, weil diese nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG fallen. Vielmehr sind Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften mit dem Kurswert anzusetzen.
Rz. 56
§ 157 Abs. 5 BewG bestimmt zunächst, dass bei der Feststellung des Werts von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen i.S. der §§ 95, 96 und 97 BewG (Betriebsvermögenswert) sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Wertverhältnisse der Bewertungsstichtag maßgebend ist. Der Betriebsvermögenswert ist nach Maßgabe des § 109 Abs. 1 und 2 BewG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln.
Rz. 57– 59
Einstweilen frei.