1. Einführung
Rz. 1161
Das steuerliche Betriebsvermögen einer Personengesellschaft besteht zum einen aus den aktiven Wirtschaftsgütern und sonstigen aktiven Ansätzen sowie den Schulden (passiven Wirtschaftsgütern) und sonstigen Abzügen, die zum gemeinschaftlichen Vermögen (Gesellschaftsvermögen; Gesamthandsvermögen) der Personenvereinigung gehören. Darüber hinaus sind in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft aber auch diejenigen (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG i.V.m. § 95 BewG).
Rz. 1162
Dementsprechend heißt es in R B 97.1 Satz 1 ErbStR 2019 wie folgt:
Rz. 1163
„In den Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG) sind entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung einzubeziehen:
- 1. die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,
- 2. die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen (Sonderbetriebsvermögen I und II); § 103 BewG ist zu beachten.”
Rz. 1164– 1182
Einstweilen frei.
2. Gesellschaftsvermögen (früher: Gesamthandsvermögen)
a) Begriff des Gesellschaftsvermögens i.S.d. Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) v. 10.8.2021
Rz. 1183
Nach der ursprünglichen Konzeption des BGB und des HGB kam der Personengesellschaft, insb. deren Grundform: der GbR, keine Rechtsfähigkeit zu. Demzufolge konnte die Personengesellschaft nicht Träger eigenen Vermögens sein. Das in der Personengesellschaft (GbR) gebundene gemeinschaftliche Vermögen gehörte aus dieser Sicht – anders als etwa bei den Kapitalgesellschaften – nicht der Gesellschaft als solcher, sondern allen Gesellschaftern "in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit" (sog. Gesamthandsprinzip; vgl. insb. § 718 bis 720 BGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung). Dieses Gesamthandsprinzip, wonach das Vermögen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich – "zur gesamten Hand" – zustand, diente vor allem dazu, den Zugriff der privaten Gläubiger der einzelnen Personengesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen zu blockieren und damit dessen Einsatz zur Verwirklichung des vereinbarten Gesellschaftszwecks dauerhaft zu sichern. Dementsprechend kam den einzelnen Personengesellschaftern kein Anteil an den zum Gesamthandsvermögen rechnenden Gegenständen zu. Über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen als Ganzem konnten die Gesellschafter nur gemeinsam verfügen (vgl. § 719 Abs. 1 BGB a.F.).
Rz. 1184
Durch die sukzessive, praeter legem stattfindende Fortbildung des Personengesellschaftsrechts, insb. der grundlegenden Normen in §§ 705 ff. BGB, durch die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung wurde die ursprüngliche Konzeption des historischen Gesetzgebers von der fehlenden Rechtsfähigkeit der GbR und der damit verbundenen mangelnden Eignung der GbR, selbst Träger (Inhaber) von eigenem Vermögen sein zu können, mehr und mehr zurückgedrängt. In seinem grundlegenden Urt. v. 29.1.2001 – II ZR 331/00 hat der BGH unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass die (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitze, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. In einer solchen Akzeptanz der Rechtsfähigkeit der GbR liege kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, und 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint sei, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeige, gehe aber das Gesetz davon aus, dass es auch Personengesellschaften gebe, die Rechtsfähigkeit besäßen. So sei es praktisch unbestritten, dass OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein könnten und damit rechtsfähig seien, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen.
Rz. 1185
Im Urteil v. 25.1.2008 – V ZR 63/07 und weiteren Entscheidungen hat der BGH diese Grundsätze bekräftigt. Die der GbR zukommende Rechtsfähigkeit umfasse auch die Fähigkeit, Eigentümerin von Grundstücken zu sein und als solche ins Grundbuch eingetragen zu werden. Die zur Verwirklichung dieses materiellen Rechts notwendigen Verfahrensnormen (meint hier offensichtlich die GBO) müssten entsprechend ausgestaltet werden.
Rz. 1186
Angesichts der skizzierten, vor allem durch die Bedürfnis...