Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 26
§ 21 BewG i.d.F. des ÄndG-BewG 1965 war erstmals bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes auf den 1.1.1964 anzuwenden. Die Vorschrift ist in der gewandelten Form auch derzeit noch für die Einheitsbewertung von Bedeutung und letztlich weiterhin zu beachten. Allerdings ist derzeit keine neue Hauptfeststellung mehr zu erwarten.
Rz. 27
Bei der Einheitsbewertung der gewerblichen Betriebe war § 21 BewG i.d.F. des ÄndG-BewG 1965 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, auf den erstmals nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eine Hauptfeststellung der Einheitswerte von gewerblichen Betrieben vorgenommen wird. Damit war die Vorschrift erstmals bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.1966 zu beachten. In der Folge wurden im Rhythmus von drei Jahren entsprechende Hauptfeststellungen für den Einheitswert des gewerblichen Betriebes durchgeführt. Durch den Wegfall der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer ist die Feststellung von Einheitswerten für gewerbliche Betriebe bedeutungslos geworden. Die Vorschrift hat daher für diesen Bereich ab dem Veranlagungszeitraum 1998 keine Relevanz mehr. Folgerichtig enthält die aktuelle Fassung des § 21 BewG auch keinen Hinweis mehr auf diesen Bereich.
Rz. 28
Für die Mineralgewinnungsrechte fand nach dem BewÄndG 1971 die erste Hauptfeststellung nach dem Inkrafttreten des ÄndG-BewG 1965 auf den 1.1.1972 statt. Damit war für die Mineralgewinnungsrechte § 21 BewG in seiner Neufassung ebenfalls erstmals ab dem 1.1.1972 anzuwenden. In der Folge wurden weitere Hauptfeststellungen auf die Stichtage 1.1.1977, 1.1.1983 und 1.1.1989 durchgeführt. Seit dem 1.1.1993 ist die Vorschrift insoweit bedeutungslos geworden; der Hinweis auf Mineralgewinnungsrechte wurde aus dem § 21 BewG entfernt.
Rz. 29
Der zwischenzeitlich durch das VStRG 1974 eingefügte Absatz 3 des § 21 BewG ist im Rahmen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wieder aufgehoben worden. Seine Gültigkeit beschränkt sich somit auf den Zeitraum vom 1.1.1974 bis zum 31.12.1997. Die Regelungen zur Feststellungsverjährungen befinden sich seitdem in § 25 BewG, betreffen allerdings nur noch den Bereich der Fortschreibungen oder Nachfeststellungen. Allgemeine Regelungen finden sich in § 181 Abs. 5 AO.
Rz. 30
Die Vorschrift des § 21 BewG darf nur noch zeitlich beschränkt angewendet werden. Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2019 eine Neuregelung der verfassungswidrigen Vorschrift zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Diese ungewöhnliche Art der Fortgeltungsanordnung wird mit der besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer begründet und ausnahmsweise als gerechtfertigt angesehen.
Rz. 31– 32
Einstweilen frei.