Rz. 24
Nachdem sich der Anwendungsbereich des § 26 BewG durch die Neufassung (s. Rz. 2, 3) auf die Einheitsbewertung von Grundbesitz i.S.d. §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 BewG beschränkt, konnten sich in der Vergangenheit bis zum 31.12.2008 Auswirkungen des § 26 BewG auf die Zurechnung bei Gewerbebetrieben nur noch bei Betriebsgrundstücken ergeben.
Rz. 25
Betriebsgrundstück ist nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
Rz. 26
Bis zum 31.12.2008 galt nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BewG a.F. ein Grundstück, das – losgelöst von dem Gewerbebetrieb – zum Grundvermögen gehören würde, in vollem Umfang als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb diente. Diese gesetzliche Fiktion griff im Grundsatz nur ein, wenn der Betriebsinhaber (als Einzelperson bzw. als Personenmehrheit) gleichzeitig (wirtschaftlicher) Alleineigentümer des Grundstücks war. Dies ergab sich zum einen aus der Grundregel des § 2 Abs. 2 BewG und zum anderen aus der ergänzenden Regelung in § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. Nach § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit (vgl. § 2 Abs. 1 BewG) nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören. Nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. galt ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt waren, auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück.
Rz. 27
Diese Grundsätze des § 99 BewG wurden von der Systematik des Gesetzes her nun wieder durch § 26 BewG durchbrochen. Danach galt ja, dass im Rahmen der Einheitsbewertung die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. § 2 BewG beim Grundbesitz i.S.d. §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 BewG nicht dadurch ausgeschlossen wurde, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehörten. Zu beachten war, dass § 26 BewG nur über die Hürde des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG hinweghelfen konnte. Die Regelung des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG war unabhängig davon zu berücksichtigen: In dem Beispiel zu Rz. 27 war deshalb für Zwecke des § 99 Abs. 2 Satz 2 BewG weiter danach zu fragen, ob die beiden Grundstücksteile der Ehegatten zusammen genommen zu mehr als der Hälfte ihres Werts dem Gewerbebetrieb dienten. Wenn ja, lag ein Betriebsgrundstück vor; über § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG hätte § 26 BewG hinweggeholfen; § 99 Abs. 2 Satz 2 BewG wäre unabhängig davon erfüllt. Wenn nein, schied eine einheitliche Bewertung als Betriebsgrundstück aus. § 99 Abs. 2 Satz 2 BewG wäre nicht erfüllt gewesen. Auf § 26 BewG mit Blick auf § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG wäre es dann nicht mehr angekommen.
Rz. 28
Seit dem 1.1.2009 ist § 99 Abs. 2 BewG in seiner bisherigen Fassung komplett aufgehoben. Bisher war die Frage nach der Qualifikation als Betriebsgrundstück und damit über die wirtschaftliche Einheit insgesamt nach § 99 Abs. 2 BewG a.F. zu entscheiden (§ 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG a.F.). Das Grundstück wurde grundsätzlich je nach überwiegender Nutzung entweder als Betriebsgrundstück oder als Grundvermögen qualifziert, wobei die Sonderbestimmungen in § 99 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BewG a.F. zu beachten waren.
Rz. 29
Im Ausgangspunkt richtet sich die Zuordnung nun nach § 95 BewG und damit nach steuerbilanziellen Grundsätzen. In einer Vielzahl von Fällen wird es hingegen darauf nicht ankommen. Denn für Personen- und Kapitalgesellschaften geht § 97 BewG dem § 95 BewG als die speziellere Norm vor. Nach § 97 BewG gehören aber alle Wirtschaftsgüter, die Gesellschaftsvermögen sind, zu deren Gewerbebetrieb. Für Betriebsgrundstücke solcher Gesellschaften bedeutet dies, dass sich im Ergebnis nichts ändert. Denn § 97 BewG hat denselben Regelungsinhalt wie § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F. § 26 BewG kann in diesen Fällen von vornherein nicht zum Tragen kommen.
Rz. 30
Eine speziellere Vorschrift als § 95 BewG gibt es für den Einzelunternehmer allerdings nicht. Für diesen ist der Regelungsgehalt des bisherigen § 99 Abs. 2 BewG a.F. also entfallen. Es verbleibt somit bei § 95 BewG und damit bei der Abgrenzung nach steuerbilanziellen Grundsätzen. Auf § 26 BewG kann es wiederum von vornherein nicht ankommen. Gleiches gilt, wenn sich ein Grundstück nicht im Gesellschaftsvermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters befindet, § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG.
Rz. 31
In der Vergangenheit war fraglich, wie die Fälle zu bewerten waren, in denen das im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Grundstück zu – mindestens – mehr ...