Rz. 561
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG kommt die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 GrStG auch dann zur Anwendung, wenn Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer sog. Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP oder auch Public Private Partnership (PPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und zusätzlich die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist. § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG stellt damit keinen eigenen Tatbestand der Grundsteuerbefreiung dar, sondern setzt voraus, dass im Übrigen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) GrStG erfüllt sind. Nach dem vor der Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG geltenden Rechts waren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG hoheitlich genutzte Grundstücke, die sich nicht im rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentum der öffentlichen Hand oder anderer begünstigter Rechtsträger befinden, von der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ausgeschlossen. In diesem Fall besteht zwischen dem Eigentümer des Grundbesitzes und der den Grundbesitz nutzenden juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht die grundsätzlich erforderliche Personenidentität. Vor diesem Hintergrund sieht § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG für den Fall einer Öffentlich Privaten Partnerschaft eine Ausnahme vor. Dadurch entfällt das grundsätzlich bestehende Erfordernis einer Eigentümer-Nutzer-Identität bzw. einer Zurechnung des Grundbesitzes zu einem begünstigten Rechtsträger i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG. Die Einschränkung des § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG kommt somit nicht zur Anwendung, wenn der Grundbesitz von einem nichtbegünstigten Rechtsträger im Rahmen einer ÖPP einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.
Rz. 562
Durch Art. 6 des ÖPP-BeschlG sind die Regelungen in § 3 Abs. 1 GrStG um § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG ergänzt worden. Mit der Einfügung der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck private Rechtsträger, auch soweit diese unter Beteiligung der öffentlichen Hand zur besseren Bewirtschaftung öffentlicher Grundstücke gegründet worden sind, vor einer Diskriminierung gegenüber solchen Vorhaben zu schützen, bei denen eine Grundsteuerfreiheit aufgrund der Trägerschaft durch einen gemäß § 3 Abs. 1 GrStG begünstigten Rechtsträger besteht. Eine solche Diskriminierung wird insb. für Grundstücksgesellschaften unter Beteiligung der öffentlichen Hand gesehen, die zur besseren Bewirtschaftung öffentlicher Grundstücke gegründet wurden. Durch die Neuregelung soll der von der öffentlichen Hand für einen bestimmten Zeitraum im Rahmen einer Öffentlichen Privaten Partnerschaft überlassene Grundbesitz von der Grundsteuer befreit werden. Die an ÖPP-Projektgesellschaften übertragene Grundstücke sollen von der Grundsteuer befreit sein, solange eine Nutzung für hoheitliche Zwecke erfolgt bzw. eine Rückübertragung des Grundstücks an die öffentliche Hand innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgesehen bleibt. Zusätzlich sollten auch mit der Einfügung von § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden möglichst gering gehalten werden. Aus diesem Grund wurde § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG daher nicht aufgehoben, sondern lediglich durch § 3 Abs. 1 Satz GrStG für den besonderen Ausnahmefall der ÖPP eingeschränkt.
Rz. 563
Der Begriff Öffentlich Privaten Partnerschaft ist gesetzlich nicht definiert. ÖPP bedeutet nach der Begründung des Entwurfs des ÖPPBeschlG die Kooperation von öffentlicher Hand und privater Wirtschaft bei Entwerfen, Planung, Erstellung, Finanzierung, Management, Betreiben und Verwertung von bislang in staatlicher Verantwortung erbrachten öffentlichen Leistungen. Im Rahmen einer ÖPP verpflichtet sich ein privater Unternehmer gegenüber der öffentlichen Hand typischerweise dazu, eine konkrete Investition durchzuführen und das Investitionsobjekt über einen gewissen Zeitraum zu betreiben und dabei zu erhalten. Voraussetzung ist eine Kooperation zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Partner. Maßgeblich davon betroffen sind öffentliche Infrastrukturprojekte mit hohem finanziellem Aufwand, z.B. Autobahnen bzw. Autobahnbrücken, Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude. Im Einzelnen können ÖPP sehr unterschiedliche Formen annehmen. So kann beispielsweise zwischen Erwerber-, Inhaber-, Leasing-, Miet-, Contracting-, Konzessions-, und Gesellschaftsmodellen unterschieden werden. Diese unterscheiden sich im Wesentlichen darin, ob der öffentliche oder der private Partner während der Laufzeit der ÖPP Eigentümer der Infrastruktur ist und welche Regeln für den Eigentumsübergang in dem Fall getroffen werden, dass der private Partner während der Laufzeit der ÖPP das zivilrechtliche Eigentum an der Infrastruktur hat. Beim Erwerbermodell erwirbt der öffent...