Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Grundsätze
Rz. 282
Der Streitwert eines Klage- oder Revisionsverfahrens wird durch das unmittelbare finanzielle Interesse des Rechtsbehelfsführers am Ausgang des Verfahrens bestimmt. Auswirkungen auf andere Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
Rz. 283
Feststellungsbescheide über einen Einheitswert stellen eine Besteuerungsgrundlage gesondert fest. Über die Höhe der Steuern, die aufgrund der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage zu entrichten sind, wird erst im Steuerfestsetzungsverfahren entschieden. Damit besteht für die Streitwertbemessung bei Rechtsstreitigkeiten über Einheitswertbescheide die Schwierigkeit, dass die Wirkung, die der streitige Wertunterschied im Einzelfall auf die einheitswertabhängigen Steuern ausübt, weder betragsmäßig noch zeitlich zu überblicken ist. So ist im Regelfall nicht ohne weiteres vorherzusehen, für welche Zeitdauer der Feststellungsbescheid wirksam sein wird, bis er durch eine Fortschreibung (§ 22 BewG) oder Aufhebung (§ 24 BewG) abgelöst wird.
Rz. 284
Der BFH hat deshalb den Streitwert bei Anfechtung eines Feststellungsbescheids über einen Einheitswert in Höhe eines Tausendsatzes des streitigen Wertunterschieds ermittelt und dies damit gerechtfertigt, dass andernfalls nur für die Streitwertbemessung Steuerrechtsfragen entschieden werden müssten, deren Entscheidung dem Steuerfestsetzungsverfahren vorbehalten ist. Darauf, ob die Gesamtsumme der von der Entscheidung abhängigen Steuerbeträge bekannt ist, kommt es nicht an; es ist stets zu pauschalieren.
Rz. 285– 287
Einstweilen frei.
2. Streitwert vor der Hauptfeststellung 1964
Rz. 288
Für die Zeit von der Währungsreform 1948 bis zum Wirksamwerden der nach Wertverhältnissen 1964 festgestellten Einheitswerte hat die Rechtsprechung entsprechend einer koordinierten Ländervereinbarung Streitwertpauschalen in folgender Höhe des umstrittenen Wertunterschieds angenommen:
- 1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 25 v.T.,
- 2. beim Grundvermögen und bei Betriebsgrundstücken 40 v.T.,
- 3. beim Betriebsvermögen 20 v.T.
Rz. 289
Die Streitwertpauschale von 20 v.T. bei der Anfechtung des Feststellungsbescheids über den Einheitswert für gewerbliches Betriebsvermögen galt auch dann, wenn der Einheitswert negativ war. Die oben angegebenen Streitwertpauschalen gingen davon aus, dass der angefochtene Feststellungsbescheid für wenigstens zwei Jahre Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer und die Vermögensteuer blieb. Stand fest, dass der angefochtene Bescheid nur für ein Jahr die Besteuerungsgrundlage bildete, so waren diese Pauschalen zu halbieren. Galt der Einheitswert nur für ein Jahr und hing von ihm nur die Vermögensteuer ab, sollte ausnahmsweise die Pauschalierung nicht eingreifen.
Rz. 290
Bei Rechtsstreitigkeiten über die Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit ist der festgestellte Einheitswert in voller Höhe umstritten. Dies nahm der BFH auch dann an, wenn die Artfeststellung angefochten wurde. Diese Regelung wurde damit begründet, dass mit einer Artänderung nicht nur eine Wertänderung verbunden sein kann, sondern zum Teil erhebliche finanzielle Auswirkungen, die durch den Wertunterschied allein nicht berücksichtigt werden. Wurde z.B. eine Artänderung von der Grundstücksart Einfamilienhaus zu einer anderen Grundstücksart oder umgekehrt angestrebt, so wurde der Streitwert mit 50 v.T. des festgestellten Einheitswerts wegen der zusätzlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bemessen.
Rz. 291
Die allgemeinen Streitwertpauschalen galten nur für den Regelfall. Im Einzelfall konnte es angebracht sein, die Streitwertpauschale zu erhöhen, wenn der Einheitswert für die Erbschaftsteuer von Bedeutung war. Wurde für Grundstücke im Zustand der Bebauung ein besonderer Einheitswert nach § 91 Abs. 2 BewG a.F. für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt, so war die Streitwertpauschale um 20 v.T. zu ermäßigen, weil der Sonderwert für die Grundsteuer ohne Bedeutung war. Bei Anfechtung eines Einheitswerts, von dem eine konkrete Erbschafsteuerbelastung abhing, hat wurde die Streitwertpauschale sogar um 30 v.T. erhöht.
Rz. 292– 294
Einstweilen frei.