Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 253
Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, sind dem Wohnteil zuzurechnen, wenn der Betriebsinhaber oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist. Gebäude oder Gebäudeteile, die Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, gehören zum Wohnteil, wenn die Nutzung der Wohnung in einem Altenteilsvertrag geregelt ist. Werden dem Hauspersonal nur einzelne zu Wohnzwecken dienende Räume überlassen, rechnen diese zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 254
Betriebsinhaber können nicht nur Eigentümer, sondern auch Pächter, Nießbraucher und sonstige Nutzungsberechtigte sein, die den Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen. Bei Betrieben, die von Gesellschaften oder Gemeinschaften betrieben werden, können hiernach mehrere Betriebsinhaber vorhanden sein; hier kann der Wohnteil mehrere Betriebsinhaberwohnungen umfassen.
Rz. 255
Der Wohnteil umfasst nach § 160 Abs. 9 BewG die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten oder nicht.
Rz. 256
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Hauspersonal den Familienangehörigen gleichgestellt, soweit nur einzelne Räume innerhalb der Wohnung überlassen werden. Werden ganze Wohnungen an das Hauspersonal überlassen, handelt es sich insoweit um Betriebswohnungen (s. dazu Rz. 245 ff.).
Rz. 257
Die Voraussetzung der tatsächlichen Benutzung durch den Betriebsinhaber usw. ergibt sich aus dem Wortlaut des § 160 Abs. 9 BewG, der bestimmt, dass das Gebäude Wohnzwecken der aufgeführten Personen dienen muss. Wird z.B. eine bisher vom Betriebsinhaber benutzte Wohnung im Feststellungszeitpunkt von einem Verwalter benutzt, so gehört die Wohnung nicht zum Wohnteil, sondern ist den Betriebswohnungen zuzurechnen.
Rz. 258
Wohnzwecken des Betriebsinhabers dienen auch sog. Besuchszimmer. Räume und Gebäude, in denen im Betrieb beschäftigte Familienangehörige mit eigenem Haushalt wohnen, gehören zu den Betriebswohnungen.
Rz. 259
Altenteilerwohnungen gehören zum Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, wenn sie den Altenteilern tatsächlich zu Wohnzwecken dienen und die Nutzung der Wohnung in einem Altenteilsvertrag geregelt ist. Ist eine derartige Regelung bei der Hofübergabe nicht getroffen worden, ist die Altenteilerwohnung dem Grundvermögen zuzurechnen.
Rz. 260
Weichenden Erben wird in Übergabeverträgen für die Zeit ihres ledigen Standes häufig ein Wohnrecht im Betrieb eingeräumt. Sie gelten als Familienangehörige, wenn sie zum Haushalt des Betriebsinhabers gehören. Das ist bei Ledigen i.d.R. der Fall. Die von ihnen bewohnten Räume gehören zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist es wie sonst bei Familienangehörigen ohne Bedeutung, ob der weichende Erbe im Betrieb mitarbeitet oder nicht.
Rz. 261
Unbewohnte oder unbenutzte Räume (als solche werden grundsätzlich nur leer stehende Räume angesehen) sind dem Wirtschaftsteil zuzurechnen, wenn diese am Stichtag leer stehenden Räume früher fremden Arbeitskräften als Wohnraum dienten und diese Räumlichkeiten zwischenzeitlich keinem anderen Zweck zugeführt wurden bzw. zugeführt waren. Das Vorhandensein solcher Räume erkläre sich i.d.R. durch eine Verlagerung der landwirtschaftlichen Arbeiten von Menschen auf Maschinen. Am Stichtag leer stehende Räume, die zuvor eigenen Wohnzwecken des Betriebsinhabers gedient haben, sind unter den gleichen Voraussetzungen hingegen weiterhin dem Wohnteil zuzurechnen.
Rz. 262
Das Wohngebäude eines viehlos bewirtschafteten Ackerbaubetriebs mit einer Nutzfläche, die eine mehr als gelegentliche Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erfordert, ist regelmäßig in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen. Dies gilt auch für einen Neubau, der nach seiner baulichen Gestaltung die Zugehörigkeit zur Landwirtschaft nicht erkennen lässt oder in dem ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb angesiedelt ist. Entscheidend ist lediglich, dass der Betriebsinhaber oder eines seiner Familienmitglieder durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an die Landwirtschaft gebunden ist oder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eine Zugmaschine oder ein Einachsschlepper gehalten wird.
Rz. 263
Die Lage des Wohngebäudes zum Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb oder die Ausgestaltung des Gebäudes ist nur sekundär. So kann auch ein rund 1 km entfernt liegendes Gebäude, das in einem reinen Wohngebiet am Ortsrand belegen ist und nach der baulichen Gestaltung nicht zur Land- und Forstwi...