I. Stand der DBA-Abkommen
Rz. 149
Derzeit geltende aktuelle Abkommen:
Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer (H E 21 ErbStH 2019)
Abkommen |
Fundstelle BGBl. II |
Fundstelle BStBl. I |
mit/vom |
Jg. |
Seite |
Jg. |
Seite |
Dänemark 22.11.1995 |
96 |
2565 |
96 |
1219 |
Frankreich 12.10.2006 |
07 |
1402 |
– |
– |
Griechenland 18.11.1910 |
(RGBl.) 1912 |
173 |
– |
– |
Schweden 14.7.1992 |
1994 |
686 |
1994 |
422 |
Schweiz 30.11.1978 |
1980 |
594 |
1980 |
243 |
Vereinigte Staaten 3.12.1980 |
1982 |
847 |
1982 |
765 |
Abkommen |
Fundstelle BGBl. II |
Fundstelle BStBl. I |
mit/vom |
Jg. |
Seite |
Jg. |
Seite |
in der Neufassung 21.12.2000 |
2001 |
5 |
2001 |
114 |
unter Berücksichtigung des Protokolls 14.12.1998 |
2000 |
1170 |
2001 |
110 |
II. Zustandekommen einer Doppelbesteuerung
Rz. 150
Aufgrund des Umstands, dass bei gebietsansässigen Erblassern, Schenkern oder Erwerbern die Bundesrepublik das Weltvermögen also einschließlich des Auslandsvermögens besteuert, kann es zu einer weiteren Besteuerung in einem anderen Staat kommen, sei es wiederum des Weltvermögens bzw. des im Ausland befindlichen Vermögens. Besonders krass ist dies, wenn in beiden Staaten die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt, weil z.B. diese an den Wohnsitz des Erblassers anknüpft und dieser jeweils einen Wohnsitz in beiden Staaten hatte, oder der Erwerber hatte in einem Staat seinen Wohnsitz, der die unbeschränkte Steuerpflicht an den Erwerberwohnsitz anknüpft (nur daran: Japan, Spanien teilweise; oder auch: z.B. Deutschland und Österreich). Oder ein Heimatstaat greift auf das Weltvermögen seiner im Ausland lebenden Staatangehörigen zu (z.B. Griechenland und USA).
Rz. 151
Weitaus häufiger treffen jedoch unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat und beschränkte Steuerpflicht in einem andern Staat aufeinander, wenn z.B. dort ein Vermögensgegenstand belegen ist und wie in Deutschland als Inlandsvermögen besteuert wird.
III. Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Rz. 152
Völkerrechtlich besteht keine Verpflichtung eines Staates, für eine Vermeidung der Doppelbesteuerung zu sorgen. Innerhalb der EU bestand zwar nach Art. 293 (ex 220) EGV eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie wurde jedoch nur teilweise erfüllt. Doppelbesteuerungsabkommen zur Schenkungsteuer gibt es nur mit Dänemark, Schweden und USA. Partiell gibt es noch Verständigungsprotokolle (z.B. mit der Schweiz). Derzeit besteht jedoch für die Mitgliedstaaten der EU keine Verpflichtung, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen und namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (s. § 21 ErbStG Rz. 60).
Gestaltungstipp:
Wohnsitz- oder Vermögensverlagerung bzw. Gründung einer inländischen Holdinggesellschaft durch einen inländischen Steuerpflichtigen, die die ausländischen Vermögenswerte hält. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist die Einbringung des Vermögens in Stiftungen bzw. Trusts zugunsten der Familie des Stifters.
IV. Abschluss eines DBA
Rz. 153
Ein von der Bundesrepublik abgeschlossenes DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag gem. Art. 59 Abs. 2 GG und geht deshalb den allgemeinen Regeln des ErbStG vor (§ 2 AO). Bisher sind von der Bundesrepublik nur wenige abgeschlossen worden (s. Aufstellung Rz. 149).
V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Rz. 154
Neben der einseitigen Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach § 21 ErbStG oder der Anerkennung ausländisch gezahlter Erbschaftsteuer als Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (str. wegen § 10 Abs. 8 ErbStG, s. § 10 ErbStG Rz. 256) sind in den DBA zwei unterschiedliche Methoden gebräuchlich. Einseitige Billigkeitsmaßnahmen im Wege des Erlasses nach § 163 AO oder § 227 AO zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung sieht das ErbStG nicht vor. Führt die Doppelbesteuerung jedoch zu einer übermäßigen konfiskatorischen Steuerbelastung, kann laut BFH-Urteil vom 19.6.2013 eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein (s.a. § 21 ErbStG Rz. 60). Aufgrund eines vereinbarten Verständigungsverfahrens der beteiligten Staaten sind jedoch Billigkeitsentscheidungen (in seltenen Fällen) möglich.
Rz. 155
Die DBA mit Griechenland und der Schweiz (s. auch Art. 12 Abs. 3 DBA: Verständigungsverfahren bei Schenkungen) beziehen sich nur auf Erbschaftsteuer, nicht auf Schenkungsteuer.
Rz. 156
Bei der sog. Freistellungsmethode schränkt der Wohnsitzstaat zu Gunsten des Belegenheitsstaats sein Besteuerungsrecht ein. Er stellt im ausländischen Partnerstaat bel...