Rz. 170

[Autor/Stand] Sonstige bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 9 BewG sind all jene Grundstücke, die nicht unter § 249 Abs. 2 bis 8 BewG fallen, d.h. die sich keiner der anderen Grundstücksarten zuordnen lassen. Folglich gehen die sieben anderen Grundstücksarten den sonstigen bebauten Grundstücken vor. Zu den sonstigen bebauten Grundstücken i.S.d. § 249 Abs. 9 BewG gehören demnach alle Grundstücke, die weder Wohnzwecken noch betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Vgl. zur Nutzung zu sonstigen Zwecken auch Rz. 73 f.

 

Rz. 171

[Autor/Stand] Typische Beispiele für sonstige bebaute Grundstücke sind nicht ganzjährig bewohnbare Wochenendhäuser, Bootshäuser, Schützenhallen, Jagdhütten, Clubhäuser, studentische Verbindungshäuser, Vereinshäuser und Turnhallen. Auch selbstständige Garagengrundstücke stellen sonstige bebaute Grundstücke dar, wenn sie nicht betrieblich genutzt werden oder in eine andere wirtschaftliche Einheit einzubeziehen sind.

 

Rz. 172– 179

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024

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