Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 72
Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Steuervereinfachungsgesetz 2011 durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz geändert.
Rz. 73
§ 205 BewG i.d.F. des BeitrRLUmsG hat folgenden Wortlaut:
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.
(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
Rz. 74
Somit galten insb. folgende Änderungen des Bewertungsgesetzes bereits für Bewertungsstichtage nach dem 13.12.2011:
Rz. 75
- Durch die Anpassung der §§ 145 und 179 BewG war es der Finanzverwaltung möglich, Bodenwerte abzuleiten, wenn der örtliche Gutachterausschuss keinen Bodenrichtwert ermittelt. Dies ermöglichte die Ableitung durch die Finanzverwaltung unabhängig von den Gründen, aus denen der Gutachterausschuss keinen Bodenrichtwert ermittelte. Die bisherige gesetzliche Formulierung war insoweit nicht eindeutig. § 145 BewG gilt für die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer. § 179 BewG gilt für die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer.
Rz. 76
- Grundbesitzwerte für das Erbbaurecht bzw. das Erbbaugrundstück können nicht weniger als 0 EUR betragen. Ferner ist mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 BewG) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194 BewG) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten.
Rz. 77
Folgende Änderungen des Bewertungsgesetzes gelten dagegen erst zum regulären Anwendungszeitpunkt, also für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2011:
Rz. 78
- Anlage 1. Insoweit waren die Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf (§ 51 BewG) angepasst worden.
Rz. 79
- Anlage 19. Insoweit waren die Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf (§ 169 BewG) angepasst worden.
Rz. 80
- Teil II der Anlage 24. Insoweit waren die bei der Anwendung des Sachwertverfahrens maßgebenden Regelherstellungskosten zum 1.1.2012 angepasst worden.