Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 91
Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das Steueränderungsgesetz 2015 geändert.
Rz. 92
Einstweilen frei.
Rz. 93
§ 205 BewG i.d.F. des Steueränderungsgesetz 2015 hat folgenden Wortlaut:
§ 205 Anwendungsvorschriften
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.
(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden.
(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
Rz. 94
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde § 205 BewG um die Absätze 8, 9 und 10 erweitert.
Danach war die Vorschrift zur Aufteilung des gemeinen Werts einer Kapitalgesellschaft auf den Anteileigner, § 97 Abs. 1b Satz 4 BewG, auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Die Ergänzung des § 97 Abs. 1b BewG erschien notwendig, um bei der Feststellung des gemeinen Werts eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft auch solche Regelungen berücksichtigen zu können, die sich auf den Anteilswert auswirken und nicht mit dem grundsätzlich maßgebenden Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft abgebildet werden können. Davon kann in der Praxis beispielsweise eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung betroffen sein.
Ferner ist § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BewG auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Zudem sind auch die geänderten Vorschriften des Sachwertverfahrens, §§ 190, 195 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25, auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Mit diesen Änderungen passt der Gesetzgeber das Sachverfahren an die Regelungen der Sachwertrichtlinie 2012 an. Damit ist im Wesentlichen eine Reduzierung der gewöhnlichen Nutzungsdauer von Gebäuden, eine Reduzierung des Restwerts von Gebäuden, die Einführung eines jährlich zu aktualisierenden Baupreisindexes und eine vollständige Neuordnung der Regelherstellungskosten verbunden.