Verwaltungsanweisung
R/H E 7.5 ErbStR/H 2019.
Schrifttum:
Breier, Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage, Bonner Bp-Nachrichten 4/2012, 25; Crezelius, Noch einmal: Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen, Ubg 2012, 190; Dorn, Verdeckte Einlage und verdeckte Gewinnausschüttung – Doppelbelastung aufgrund einer Schenkungsteuerpflicht?, NWB-EV 2013, 337; Ebbinghaus/Hinz, USt bei Sanierung und Eigenverwaltung, DB 2014, 678; Ebbinghaus/Osenroth/Hinz, Schuldübernahme durch Gesellschafter als Sanierungsinstrument unter Berücksichtigung der Schenkungsteuer, BB 2013, 1374; Fischer, Die Neuregelung des § 7 Abs. 8 ErbStG durch das BeitrRLUmsG, ZEV 2012, 77; Fuhrmann/Potsch, Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen im Schenkungsteuerrecht, NZG 2012, 681; Gluth/Rund, Schenkungsteuer und Kapitalgesellschaft, StB-Sonderheft 2013/2014, 12; Gutfried, Schenkungsteuer bei Leistungen an und durch Kapitalgesellschaften, MittBayNot 2012, 188; Haag/Jehlin, Bericht zum 7. Münchner Unternehmenssteuerforum: "Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen zwischen Ertrag- und Schenkungsteuer", Beihefter zu DStR 12/2012; Halaczinsky, Steuerbare Schenkungen von Kapitalgesellschaften, ZErb 2013, 165; Hartmann, Kapitalgesellschaften und Schenkungsteuer: Die Karten wurden neu gemischt, ErbStB 2012, 84; Höne, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften, UVR 2012, 10; Höne/Nienhaus, Steuerpflicht von Grundstücksschenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften? – § 7 Abs. 8 ErbStG versus § 3 Nr. 2 GrEStG, UVR 2012, 306; Holthusen, Streitfragen im Rahmen der Neuregelung des § 7 Abs. 8 ErbStG, ZEV 2016, 311; Horst, Schenkungsteuer für disquotale verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen im Lichte des BeitrRLUmsG, StBW 2012, 369; Korezkij, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften, DStR 2012, 163; Korezkij, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften nach den Ländererlassen vom 14.3.2012, ZEV 2012, 303; Kotzenberg/Riedel, Die personengebundene Kapitalrücklage als Instrument zur Vermeidung von Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bei disqoutalen Einlagen, DB 2019, 2655; van Lishaut, Schenkungsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen, FR 2013, 891; van Lishaut/Ebber/Schmitz, Die schenkung- und ertragsteuerliche Behandlung disquotaler Einlagen und disquotaler Gewinnausschüttungen, Ubg 2012, 1; Loose, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG), GmbHR 2013, 561; Maile, SchenkSt bei Forderungsverzicht im Sanierungsfall?, DB 2012, 1952; Milatz/Bockhoff, Mögliche Gestaltungen zur Vermeidung der Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, ErbStB 2013, 15; Milatz/Herbst, Disquotale Einlagen gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG: Drohende Doppelbelastung und Begünstigungen für Betriebsvermögen, ZEV 2012, 21; Potsch/Urbach, Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern aus schenkungsteuerlicher Sicht, KÖSDI 2012, 17747; Riedel, GmbH und Schenkungsteuer: § 7 Abs. 8 ErbStG, ErbStB 2012, 302; Schneider, Schenkungsteuerrisiken bei Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern, StbJb 2011/2012, 487; Schulte/Petschulat, Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen im Schenkungsteuerrecht, IFSt-Schrift Nr. 484 (Januar 2013); Schulte/Petschulat, Die subjektive Seite der disquotalen Einlage im Schenkungsteuerrecht – § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG, BB 2013, 471; H.-U. Viskorf, Schenkungsteuer bei Leistungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern oder Dritten, ZEV 2012, 442; St. Viskorf/Haag/Kerstan, Verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen im Schenkungsteuerrecht, NWB 11/2012, 927; Wachter, KGaA – Modell zur Optimierung der Erbschaftsteuer?, DB 2019, 1167; Wachter, Schenkungsteuer bei disquotalen Einlagen in Personengesellschaften, GmbHR 2020, 1041.
I. Rückblick und Regelungszweck
Rz. 601
Verändert sich das Vermögen einer Gesellschaft, wird stets auch der Wert der Gesellschaftsanteile beeinflusst: Die Belastung des Gesellschaftsvermögens geht einher mit einer Verminderung der Anteilswerte. Bei Vermehrung ihres Vermögens ist sie selbst, konsequent sind auch ihre Gesellschafter anteilig bereichert. Persönlich erbschaft-/schenkungsteuerpflichtig können allerdings beide sein (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, d ErbStG). In einschlägigen Fällen ist daher zu klären, wer als Erwerber bzw. Schenker in Betracht kommt:
- alternativ nur die Gesellschaft oder nur die Gesellschafter
- oder kumulativ die Gesellschaft und ihre Gesellschafter.
Rz. 602
Kapitalgesellschaften zählen schon immer zum Kreis potenziell steuerpflichtiger Erwerber [.] Konsequent behandelte der RFH unentgeltliche Vermögensübertragungen eines Gesellschafters wie Zuwendungen von Nichtgesellschaftern als Schenkungen an die Gesellschaft. Die Förderung der Gesellschaftszwecke war unschädlich. Lediglich für Zuwendungen eines Alleingesellschafters und sanierungsbedingte Gesellschafterl...