Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 45
Hier sind die Fälle, in denen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt eine Veränderung im Wert oder eine Änderung der Grundstücksart für die wirtschaftliche Einheit ergibt, von den Fällen zu unterscheiden, in denen sich Änderungen in der Zurechnung ergeben.
Rz. 46
Zwischenzeitliche Änderungen bezüglich der Wert- oder Artfeststellung führen, da es bei der Nachfeststellung von Grundsteuerwerten auf die Überschreitung von Wertgrenzen nicht ankommt, stets zu einer Änderung oder Aufhebung des vorzeitig erteilten Nachfeststellungsbescheides.
Beispiel:
Im Frühjahr 2026 ist durch die Abtrennung einer Teilparzelle von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eine wirtschaftliche Einheit (unbebautes Grundstück) neu entstanden und der Grundsteuerwert für diese wirtschaftliche Einheit zum 1.1.2027 vorzeitig im September 2026 auf 50.000 EUR festgestellt worden. Am 15.12.2026 wird ein auf dieser Parzelle erstelltes Einfamilienhaus bezugsfertig. Die Bewertung ergibt einen Grundsteuerwert von 252.000 EUR. Folge: Der vorzeitig erteilte Nachfeststellungsbescheid auf den 1.1.2027 ist gemäß § 225 Satz 2 BewG zu ändern, da die Änderung vor dem Feststellungszeitpunkt erfolgt ist.
Rz. 47
Ändern sich nach der vorzeitigen Erteilung des Nachfeststellungsbescheides die Eigentumsverhältnisse, so sind die Rechtsfolgen unterschiedlich, je nachdem, ob ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Einzelnachfolge vorliegt.
Rz. 48
Bei der Gesamtrechtsnachfolge liegt ein Fall des gesetzlich angeordneten Übergangs von Vermögen vor. Für die Beurteilung sind grundsätzlich die zivilrechtlichen Regelungen heranzuziehen. Klassischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge ist z.B. die Erbfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB). Hier kommen aber auch die Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie Umwandlungen und Verschmelzungen von Gesellschaften nach dem UmwG in Betracht. Bei der Einzelrechtsnachfolge liegt demgegenüber eine auf bestimmte Wirtschaftsgüter bezogene einzelvertragliche Regelung vor. Klassisches Beispiel für diesen Bereich ist der formgültige Kauf oder die Übertragung eines Grundstücks.
Rz. 49
Bei der GesamtrechtsnachfoIge ist der neue Eigentümer (z.B. der Erbe) an die Feststellungen im Nachfeststellungsbescheid, der gegenüber dem Rechtsvorgänger (dem Erblasser) ergangen ist, gebunden. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang bürgerlich- und steuerrechtlich in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers einrückt (§§ 45, 166 AO). Eine gegenüber dem Rechtsvorgänger getroffene und bestandskräftig gewordene Feststellung wirkt mithin auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger.
Beispiel:
Durch Abvermessung eines Grundstückes ist am 15.2.2026 eine neue wirtschaftliche Einheit (unbebautes Grundstück) entstanden. Gegenüber dem Eigentümer A erlässt das Finanzamt am 10.9.2026 für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit einen Nachfeststellungsbescheid auf den 1.1.2027. Am 1.11.2026 verstirbt A. Die wirtschaftliche Einheit geht somit noch vor dem Feststellungszeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben B über. Folge: Der Nachfeststellungsbescheid ist nur hinsichtlich der Zurechnung zu ändern. Die Feststellungen über die Höhe des Grundsteuerwerts und über die Art der wirtschaftlichen Einheit muss B als Gesamtrechtsnachfolger gegen sich gelten lassen. Die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 225 Satz 2 BewG liegen nur hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse vor.
Rz. 50
Anders ist die Rechtslage im Falle der EinzelrechtsnachfoIge (z.B. Kauf). Hier ist der gegenüber dem Rechtsvorgänger erlassene Bescheid nach § 225 Satz 2 BewG aufzuheben.
Rz. 51
§ 182 Abs. 2 AO findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die dingliche Wirkung des Grundsteuerwertbescheides tritt nur dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger ein, wenn das Eigentum nach dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt auf den Erwerber übergeht. Bei einem Eigentumsübergang vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt ist dagegen der Einzelrechtsnachfolger nicht an die Feststellungen in dem gegen den Rechtsvorgänger gerichteten Bescheid gebunden. Der gegenüber dem Rechtsvorgänger ergangene Feststellungsbescheid ist hier aufzuheben. Für den Einzelrechtsnachfolger ist ein neuer Nachfeststellungsbescheid zu erlassen, der kein Änderungsbescheid i.S. des § 225 Satz 2 BewG ist.
Rz. 52– 54
Einstweilen frei.