Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 88
Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 BewG gelten § 29 Abs. 2 und 3 BewG sinngemäß. Der Sechste Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes nimmt bezüglich der für die Bewertung erforderlichen Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen Bezug auf § 29 BewG. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes. Da insoweit auf die "Vorbereitung einer Hauptfeststellung" Bezug genommen wird, kommt lediglich eine sinngemäße Anwendung des § 29 BewG bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer in Betracht. Mit dem Wegfall der Einheitsbewertung zum 1.1.2025 ist es erforderlich, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer den Begriff des inländischen Grundbesitzes in § 157 BewG zu definieren, weil mit dem Wegfall des § 19 Abs. 1 BewG auf die bisher dort verortete Definition nicht mehr verwiesen werden kann. Darüber hinaus wird hinsichtlich der Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen auf § 229 BewG verwiesen, da mit Wegfall von § 29 BewG nicht mehr dorthin verwiesen werden kann. Zur ab dem 1.1.2025 geltenden Neufassung des § 157 BewG vgl. Rz. 9 bis 10.
Rz. 89
Danach können die Finanzbehörden zur Durchführung von Feststellungen der Grundbesitzwerte des Grundbesitzes örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt.
Rz. 90
In der Praxis ist die Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung allenfalls in Ausnahmefällen von Bedeutung. Ortsbesichtigungen werden von den Lagefinanzämtern (Bewertungsstellen) relativ zurückhaltend durchgeführt. Sofern der Steuerzahler einer Ortsbesichtigung nicht zustimmt, wird das Finanzamt nur in seltensten Ausnahmefällen auf eine Ortsbesichtigung der Wohnung bestehen. Vielmehr wird das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und dabei angemessen berücksichtigen, dass der Steuerzahler seine Mitwirkungspflicht verweigert hat und das Finanzamt demzufolge keine Möglichkeit hatte, die Besteuerungsgrundlagen zutreffend zu ermitteln.
Rz. 91
Die Finanzverwaltung ist jedoch nicht ausschließlich auf Auskünfte und Mitteilungen durch den Steuerzahler angewiesen. Soweit andere Behörden Daten halten, die für die Ermittlung der Grundbesitzwerte von Bedeutung sein können, ist die Finanzverwaltung darauf angewiesen, diese Daten zu erhalten.
Rz. 92
Die Zulässigkeit des Datenaustauschs zwischen den Behörden regelt § 29 Abs. 3 BewG. Danach haben die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Grundbesitzwerten von Bedeutung sein können. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf diejenigen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können, sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Dabei stehen den Behörden die Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zuständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.
Rz. 93– 94
Einstweilen frei.