Rz. 26
[Autor/Stand] Ist die Belastungszahl für die Gemeinde ermittelt, ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Abschlag oder ein Zuschlag vom Grundstückswert nach § 3 der VO vorzunehmen ist. Wie in der Begründung zu § 3 der VO ausgeführt ist, soll die gewöhnliche Grundsteuerbelastung durch die Belastungszahlen 11.000 und 23.000 begrenzt werden. Das bedeutet, dass bei Belastungszahlen zwischen 11.000 und 23.000 keine außergewöhnliche Grundsteuerbelastung iS von § 81 BewG vorliegt und dementsprechend weder ein Zuschlag noch ein Abschlag erfolgt, wenn die Belastungszahl mehr als 11.000 und weniger als 23.000 beträgt. Dementsprechend bestimmt § 3 der VO, dass eine Ermäßigung des Grundstückswerts erst dann vorgenommen wird, wenn die Belastungszahl mehr als 23.000 beträgt. Die Ermäßigung beträgt 5 %, wenn die Belastungszahl mehr als 23.000, aber nicht mehr als 29.000 beträgt und 10 %, wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt. Eine Erhöhung des Grundstückswerts erfolgt erst, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000 beträgt. Die Erhöhung beträgt 5 %, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt, und 10 %, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.
Rz. 27– 30
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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