Rz. 13

[Autor/Stand] Eine besondere Aufmerksamkeit verdient Grundbesitz, der den in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört. Dieser Grundbesitz gehört grundsätzlich kraft Rechtsform zum Betriebsvermögen. Denn nach der in § 97 Abs. 1 BewG verwandten Formulierung bilden insb. alle Wirtschaftsgüter, die diesen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, einen Gewerbebetrieb. Aus dieser Formulierung kann man schließen, dass die nach § 95 Abs. 1 BewG grundsätzliche Maßgeblichkeit des Ertragsteuerrechts für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zu Gunsten einer vom Eigentum abhängigen Spezialregelung aufgegeben wird. Diese Auffassung kann auch mit der Tatsache gestützt werden, dass § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nur hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens – abweichend von der nach dem Wortlaut ausschließlich eigentumsabhängigen Regelung des § 97 BewG – über einen Klammerzusatz auf § 95 BewG und damit auf die Maßgeblichkeit des Ertragsteuerrechts für die Qualifizierung des Sonderbetriebsvermögens verweist.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat sich mit den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009[3] offenbar anders entschieden. Abschn. 1 Abs. 3 Satz 4 lautet:

"Ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft iS von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG gehörendes Grundstück kann nach § 99 BewG nicht Betriebsvermögen sein, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dient."

Danach kann ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Grundstück auch dann zum Grundvermögen gehören, wenn es ertragsteuerlich kein Betriebsvermögen der Personengesellschaft bildet.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Somit versteht die Finanzverwaltung die eigentumsabhängige Spezialregelung des § 97 Abs. 1 BewG offenbar in der Weise, dass sie zusätzlich zur erforderlichen ertragsteuerlichen Qualifizierung der Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen geprüft werden muss.

Obwohl diese Auslegung der ertragsteuerlichen Praxis entsprechen dürfte, ist mE wegen der eigentumsabhängigen Formulierung des § 97 Abs. 1 BewG fraglich, ob diese Auslegung zwingend ist.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[3] Vgl. gleich lautende Ländererlasse v. 5.5.2009 zur Bewertung des Grundvermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, BStBl. I 2009, 590.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

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