Rz. 18

[Autor/Stand] Außer "Mietvorauszahlungen" und "Baukostenzuschüssen" werden Finanzierungsbeiträge auch unter der Bezeichnung "Mieterdarlehen" gegeben. Handelt es sich um ein Darlehen im Rechtssinne mit üblicher Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals und Zahlung der Zinsen, so hat dieser Vorgang keinen Einfluss auf die Jahresrohmiete. Dieses echte Darlehen ist kein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils. Zwar steht dieses Darlehen mit der Gebrauchsüberlassung in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang. Dadurch wird das Darlehen aber nicht zu einer Mietvorauszahlung. Selbst dann, wenn die Rückzahlungen des Darlehens, die der Vermieter zu leisten hat, jeweils mit der Miete zu verrechnen sind, kann die Hingabe des Baudarlehens nicht als Teil des Mietzinses angesehen werden. Gerade in der Verrechnungsabrede tritt die Selbständigkeit der Darlehenshingabe gegenüber dem Mietzins klar in Erscheinung.[2] Demgegenüber vertritt der BGH zu § 557a BGB eine andere Auffassung. Der BGH sieht in der Abrede einer Verrechnung des sog. Darlehens mit Miete ein Merkmal für das Vorliegen einer Mietvorauszahlung.[3]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[2] Vgl. Roquette, Mietrecht, 5. Aufl. 1961, S. 183, 284.
[3] BGH v. 11.3.1970 – VIII ZR 96/68, NJW 1970, 1124; BGH v. 11.3.1970 – VIII ZR 166/70; v. 23.6.1971, NJW 1971, 1658.

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