1. Allgemeines
Rz. 191
Bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 "kommen z.B. in Betracht" ergibt sich, dass die wertmindernden Gründe in § 82 Abs. 1 BewG nicht abschließend aufgeführt worden sind. Andere als die bereits dargestellten Gründe für eine Wertminderung werden zwar nur verhältnismäßig selten vorkommen, sind jedoch nicht ausgeschlossen. Entsprechend den ausdrücklich gesetzlich geregelten wertmindernden Gründen ist auch bei den nicht expressis verbis berücksichtigungsfähigen wertmindernden Umständen stets Voraussetzung für die Gewährung eines Abschlages nach § 82 Abs. 1 BewG, dass sich der jeweilige wertmindernde Umstand nicht bereits in der Miete oder in der Höhe des Vervielfachers ausgewirkt haben darf. Unabhängig davon wird es auch hier von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Abschlag zu gewähren ist.
Rz. 192– 195
Einstweilen frei.
2. Bergschäden und Bergschadensgefahren
Rz. 196
Bergschäden sind solche Schäden, die infolge des Bergbaus, zumeist an Bauwerken und Grundstücken, entstanden sind. Er wird im Regelfall durch Gebirgsbewegungen, wie Senkungen, Hebungen, Schiefstellungen, Zerrungen und Pressungen verursacht. Bergschäden werden nicht nur durch den Untertageabbau verursacht. Auch Grundwasserabsenkungen im Bereich von Tagebauen können zu relevanten Bergschäden führen. Gebäudeschäden zeigen sich vornehmlich in Form von Mauerrissen infolge von durch unterschiedliche Senkungen verursachte Schiefstellungen bei Gebäuden. Bergschadensgefahren sind mit Sicherheit noch zu erwartende Schäden als Folge bereits eingetretener Bergschäden. Wegen Bergschäden und Bergschadensgefahren ist eine Ermäßigung des Grundstückswerts zu gewähren. Zur Frage, inwieweit Bergschäden und Bergschadengefahren zum Feststellungszeitpunkt zu berücksichtigen sind, wurden seitens der Finanzverwaltung einheitliche Grundsätze aufgestellt. Danach bestehen im Rahmen des hier einschlägigen Ertragswertverfahrens die folgenden Vorgaben:
a) Bergschäden
Rz. 197
- Nichtbehebbaren Bergschäden, die zu einer wesentlichen Verkürzung der Lebensdauer geführt haben, ist durch Ansatz eines nach der verkürzten Lebensdauer unter Zugrundelegung eines fiktiven Baujahres ermittelten Vervielfältigers gemäß § 80 Abs. 3 BewG Rechnung zu tragen.
- Falls sich nicht nachweisen lässt, dass die Lebensdauer wesentlich verkürzt ist, oder die Verkürzung der Lebensdauer nicht zu einem geringeren Vervielfältiger führt, kann ein Abschlag nach § 82 Abs. 1 BewG in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der wertmindernde Umstand im Feststellungszeitpunkt die Höhe der Jahresrohmiete nicht beeinflusst haben darf.
- Kommt wegen eines nicht behebbaren Bergschadens ein Abschlag nach § 82 Abs. 1 BewG in Betracht, ist dieser nicht auf ein Höchstmaß von 30 % begrenzt, weil es sich nicht um eine Ermäßigung nach § 82 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BewG handelt.
- Für behebbare Bergschäden, die im Feststellungszeitpunkt keinen Einfluss auf die Höhe der Jahresrohmiete gehabt haben, ist ein Abschlag nach § 82 Abs. 1 Ziff. 2 BewG zu gewähren. Dabei ist aber § 82 Abs. 3 BewG zu beachten.
- Bergschäden am Boden können bei der Ermittlung des Bodenwerts (i.d.R. bis zu 10 %) berücksichtigt werden. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren muss der Abschlag, der sich auf den Bodenwert bezieht, durch eine Ermäßigung des gesamten Grundstückswerts ausgedrückt werden.
- Ansprüche gegen Bergwerkseigentümer sind bei der Einheitsbewertung der bergbaugeschädigten Grundstücke außer Betracht zu lassen.
b) Bergschadensgefahr
Rz. 198
Rz. 199– 205
Einstweilen frei.