Rz. 216

[Autor/Stand] Liegen die nach § 85 BewG ermittelten Gebäudenormalherstellungskosten im Einzelfall über den tatsächlichen Normalherstellungskosten, kann ein Abschlag nach § 88 BewG vom Gebäudesachwert in Betracht kommen. Allerdings ist der Umstand, dass die Gebäudenormalherstellungskosten die tatsächlichen Herstellungskosten übersteigen, für sich alleine genommen nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Gewährung eines Abschlags zu begründen. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass die niedrigeren tatsächlichen Gebäudeherstellungskosten auch eine Auswirkung auf den gemeinen Wert i.S. des § 9 BewG haben. Mit dieser Anforderung soll vermieden werden, dass ein Abschlag in Fällen gewährt wird, in denen die tatsächlichen Herstellungskosten durch regionale, lokale, persönliche oder sonstige außergewöhnliche Umstände beeinflusst sind Dem Eigentümer obliegt es, den Nachweis für eine derartige Wertminderung zu erbringen.

 

Rz. 217

[Autor/Stand] Ein Abschlag wegen überhoher Normalherstellungskosten wird von der Finanzverwaltung bei nichtindustriellen Lagerhäusern[3] und bei zweigeschossigen Shedbauten[4] für möglich gehalten. Bevor jedoch ein Abschlag wegen niedriger tatsächlicher Normalherstellungskosten in Betracht kommt, ist zunächst zu prüfen, ob die zutreffende Gebäudeklasse sowie der zutreffende Raummeter- bzw. Quadratmeterpreis angesetzt worden sind. Gegebenenfalls können die Durchschnittspreise zu ermäßigen sein, weil sie relevante Aspekte, die für den gemeinen Wert von Bedeutung sind, z.B. Bauart, Bauweise, Konstruktion oder Objektgröße nicht ausreichend berücksichtigen.[5]

 

Rz. 218– 225

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[3] BewKartei Grundbesitz OFD München – Nürnberg § 85 BewG Karte 13 und 15.
[4] BewKartei Grundbesitz OFD München – Nürnberg § 85 BewG Karte 18.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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