Rz. 39

[Autor/Stand] Weigert sich das zuständige Finanzamt, den Einheitswert aufgrund der Übergangsregelung günstiger festzustellen, kann der Steuerpflichtige unmittelbar mit dem Einspruch[2] und bei einem erfolglosen Rechtsbehelf mit der Anfechtungsklage[3] gegen die Einheitswertfeststellung vorgehen. Er muss also nicht zunächst einen gesonderten Bescheid über die Billigkeitsmaßnahme erstreiten. Dies führt zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Ergibt sich aus den Gesamtumständen des Falles, dass dem Finanzamt nicht bewusst war, dass eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 20 Satz 2 Halbs. 2 BewG und somit gemäß § 163 Abs. 1 AO zu treffen war und fehlt dem angefochtenen Verwaltungsakt eine entsprechende Begründung, so können der Einheitswertbescheid und die Einspruchsentscheidung im Klageverfahren bereits wegen der fehlenden Ermessensentscheidung aufgehoben werden.[5]

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[5] FG Düsseldorf v. 3.8.2000 – 11 K 6126/97 BG, EFG 2000, 1174; vgl. zur Artfeststellung aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH zum Wohnungsbegriff auch FG Düsseldorf v. 12.2.2004 – 11 K 2918/01 BG, EFG 2004, 962.

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