Rz. 39
[Autor/Stand] Weigert sich das zuständige Finanzamt, den Einheitswert aufgrund der Übergangsregelung günstiger festzustellen, kann der Steuerpflichtige unmittelbar mit dem Einspruch[2] und bei einem erfolglosen Rechtsbehelf mit der Anfechtungsklage[3] gegen die Einheitswertfeststellung vorgehen. Er muss also nicht zunächst einen gesonderten Bescheid über die Billigkeitsmaßnahme erstreiten. Dies führt zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens.
Rz. 40
[Autor/Stand] Ergibt sich aus den Gesamtumständen des Falles, dass dem Finanzamt nicht bewusst war, dass eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 20 Satz 2 Halbs. 2 BewG und somit gemäß § 163 Abs. 1 AO zu treffen war und fehlt dem angefochtenen Verwaltungsakt eine entsprechende Begründung, so können der Einheitswertbescheid und die Einspruchsentscheidung im Klageverfahren bereits wegen der fehlenden Ermessensentscheidung aufgehoben werden.[5]
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