1. Ableitung der Ertragswerte
Rz. 152
Bei der Ermittlung der Grundlagen für die gesetzlichen Ertragswerte der weinbaulichen Nutzung hat die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirats (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 3 BewG) in erheblichem Umfang mitgewirkt. Auf Unterlagen aus der Agrarstatistik konnte in diesem Bereich nicht zurückgegriffen werden.
Rz. 153
Hier muss jedoch festgehalten werden, dass als Folge der starken Vereinfachung des Bewertungsverfahrens der weinbaulichen Nutzung ein weites "Auseinanderklaffen" zwischen den tatsächlichen Ertragswerten, den Verkehrswerten und den gesetzlich festgelegten Ertragswerten erfolgt ist. Durch die Zuordnung der einzelnen Werte zu den Weinbaugebieten konnten die innerhalb der Weinbaugebiete vorhandenen erheblichen Ertragsunterschiede nicht ausreichend berücksichtigt werden. Dies bedingt, dass der Ertragswert der weinbaulichen Nutzung teilweise sogar unter den Werten landwirtschaftlich genutzter Bereiche zurückbleibt.
Rz. 154– 156
Einstweilen frei.
2. Bewertungsverfahren
Rz. 157
Auch bei der weinbaulichen Nutzung kann auf die bei der Einheitsbewertung zum 1.1.1964 bewährte Beschreibung und Abgrenzung zurückgegriffen werden. Im Vergleich zur Einheitsbewertung ist jedoch das Verfahren für die Bedarfsbewertung erheblich vereinfacht worden. Die bei den Einheitswerten vorgesehene Bewertung von einzelnen Lagen wurde in § 142 Abs. 2 Nr. 3 BewG nicht übernommen. Eine regionale Unterscheidung der Ertragsfähigkeit erfolgt nur noch nach Weinbaugebieten.
Rz. 158
Darüber hinaus wurden auch die noch bei der Einheitsbewertung vorhandenen drei Verwertungsformen, nämlich der Flaschenweinausbau, der Fassweinausbau und die Trauben- und Maischeerzeugung, in zwei Verwertungsformen zusammengefasst, nämlich in den Flaschenweinausbau sowie die Traubenerzeugung einschließlich des Fassweinausbaus.
Rz. 159
Die Traubenerzeugung umfasst die Erzeugung von Trauben, die Erzeugung von Maische und den Verkauf oder die Ablieferung der Trauben und/oder der Maische an eine Genossenschaft oder andere Betriebe (Nichtausbau). Der Fassweinausbau umfasst die Erzeugung und die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb und den Ausbau sowie den Verkauf von Fasswein.
Rz. 160
Der Flaschenweinausbau umfasst die Erzeugung und die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb und den Ausbau sowie die Bereitung und den Verkauf von Flaschenwein.
Rz. 161
Zur weinbaulichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben sowie der Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen. Wirtschaftsgüter der weinbaulichen Nutzung sind insbesondere die Flächen zur Erzeugung von Trauben, die Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau und der Lagerung des Weines dienen. Bei Betrieben, die die erzeugten Trauben zu Fass- und Flaschenwein ausbauen, gehören die gesamten Vorräte an Fass- und Flaschenwein aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BewG).
Rz. 162
Die Fläche der weinbaulichen Nutzung des Betriebs umfasst die im Ertrag stehenden Rebanlagen, die vorübergehend nicht bestockten Flächen sowie die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder. Der Anbau von Reben zur Gewinnung von Unterlagsholz, so genannte Rebmuttergärten, und die Anzucht von Pflanzenreben, so genannte Rebschulen, gehören zur weinbaulichen Nutzung, wenn sie zu mehr als zwei Drittel dem Eigenbedarf des Betriebs dienen. Ist dies nicht der Fall, sind Rebmuttergärten und Rebschulen dem Nutzungsteil Baumschulen der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen.
Rz. 163
In die Weinbaulage eingesprengte Flächen anderer Nutzungen sind der weinbaulichen Nutzung zuzurechnen, wenn sie nur vorübergehend nicht weinbaulich genutzt werden. Ehemalige Weinbauflächen, die brach liegen und bei denen zukünftig nicht mehr mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen ist, sind nach den jeweiligen Verhältnissen Geringstland oder Unland.
Rz. 164
Die Zuordnung der Flächen der weinbaulichen Nutzung zu den Weinbaugebieten nach § 142 Abs. 2 Nr. 3 BewG richtet sich nach der Definition der Anbaugebiete in § 3 Abs. 1 des Weingesetzes. Danach sind folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt: Ahr, Baden, Franken, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Mosel-Saar-Ruwer, Nahe, Pfalz, Rheingau, Rheinhessen, Saale-Unstrut, Sachsen, Württemberg.
Rz. 165
Stückländereien, die zur weinbaulichen Nutzung gehören, sind der Verwertungsform Traubenerzeugung und Fassweinausbau zuzuordnen.
Rz. 166
Der Ertragswert der weinbaulichen Nutzung ergibt sich aus der Multiplikation der in § 142 Abs. 2 Nr. 3 BewG genannten Ertragswerte mit den dazugehörigen Flächenanteilen in Ar. Kommen die...