Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
1. Allgemeines
Rz. 160
Der Ansatz des gemeinen Werts ist – wie bei allen anderen Vermögensgegenständen – auch beim Betriebsvermögen das angestrebte Bewertungsziel. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, den in § 11 Abs. 2 BewG auf die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beschränkten Geltungsbereich des so genannten vereinfachten Ertragswertverfahrens auf die Ermittlung des gemeinen Werts betrieblicher Vermögen auszudehnen.
Rz. 161– 169
Einstweilen frei.
Rz. 170
Damit verwirft der Gesetzgeber das zuvor maßgebende "Bewertungsverfahren", bei dem grundsätzlich die Steuerbilanzansätze dem Grunde nach und die Steuerbilanzwerte der Höhe nach in die für Zwecke der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens zu fertigende Vermögensaufstellung zu übernehmen war. Damit entsprach die Berechnung einer bloßen Ermittlung der Bemessungsgrundlage, wobei als Ergebnis – von Ausnahmen abgesehen – das bilanzsteuerrechtliche Kapital als Bemessungsgrundlage maßgebend war. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage war zwar einfach. Jedoch konnte nicht annähernd davon ausgegangen werden, dass der Wertansatz in einem Zusammenhang zum gemeinen Wert des Betriebs stand, weil weder die Ertragsaussichten noch die stillen Reserven des Betriebs für die Wertfindung bedeutsam waren.
2. Gewerbebetrieb
Rz. 171
Nach 157 Abs. 5 BewG richtet sich die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens nach §§ 11 Abs. 2 und 109 Abs. 1 BewG. Danach ist das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben i.S.d. § 95 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG). Zur Wertermittlung ist § 11 Abs. 2 BewG maßgebend, so dass insoweit das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden ist, das auch für Anteile an Kapitalgesellschaften gilt.
Rz. 172
Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen richtet sich nach der Ertragsteuer. § 95 Abs. 1 BewG stellt bei der Entscheidung hinsichtlich des Umfangs des Betriebsvermögens auf die Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG ab, die der bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
Rz. 173
Insoweit sind Kollisionen mit der zivilrechtlichen Betrachtungsweise vorprogrammiert, weil die Besteuerungstatbestände des ErbStG sich nicht von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten lassen. Dennoch scheint sich die Finanzverwaltung wohl – m.E. zutreffend – dafür auszusprechen, die Zuordnung von Wirtschaftsgütern unter Berücksichtigung der ertragsteuerlich maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorzunehmen. Dies ergibt sich m.E. aus § 157 Abs. 5 BewG, der hinsichtlich der Wertermittlung auf § 95 BewG verweist. § 95 BewG stellt hinsichtlich des Umfangs des Betriebsvermögens auf die Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG ab, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Deshalb kann die Auffassung vertreten werden, dass die zur Maßgeblichkeit der Ertragsteuer hinführenden Spezialvorschriften die zivilrechtliche Betrachtungsweise aufgeben. Andererseits ist aber auch die Auffassung nachvollziehbar, dass dem Grunde nach stets nur solches Vermögen der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen kann, das unter Berücksichtigung der §§ 3 und 7 ErbStG zum Umfang der Bereicherung gehört. Soweit sich dies nach zivilrechtlichen Regelungen richtet, kann der Gesetzgeber über den Bezug auf ertragsteuerliche Regelungen zur Bewertung keine Regelungen treffen, die den Umfang der Bereicherung ausweiten.
Rz. 174
Die ertragsteuerliche Zuordnung gilt im Übrigen auch für die Aufteilung eines Grundstücks in einen Wertanteil, der innerhalb des Betriebsvermögens als Betriebsgrundstück zu erfassen ist, und in einen Wertanteil, der innerhalb der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer Grundvermögen darstellt.
Rz. 175– 176
Einstweilen frei.
3. Freiberuflich Tätige
Rz. 177
Nach 157 Abs. 5 BewG richtet sich die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens nach §§ 11 Abs. 2 und 109 Abs. 1 BewG. Danach ist das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen i.S.d. § 96 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG). Zur Wertermittlung ist § 11 Abs. 2 BewG maßgebend, so dass insoweit das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden ist, das auch für Anteile an Kapitalgesellschaften gilt. Nach § 96 BewG steht dem Gewerbebetrieb die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich.
Rz. 178
Bei Angehörigen der freien Berufe werden zur Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens in der Praxis häufig Multiplikatorverfahren angewandt. Nach der Anweisung in R B 199.1 Abs. ...