Rz. 21

[Autor/Stand] § 75 BewG regelt nur die Bestimmung der Grundstücksart, wenn das Grundstück Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken oder öffentlichen Zwecken dient. Wie zu verfahren ist, wenn ein Grundstück Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken oder öffentlichen Zwecken und "sonstigen Zwecken" dient, ist dagegen nicht geregelt. Hierzu geben jedoch die BewRGr. in Abschn. 15 Abs. 7 Anweisungen. Wie die Richtlinien ausführen, können drei Gruppen von Fällen in Betracht kommen: Das Grundstück dient

  a) teils Wohnzwecken, teils "sonstigen Zwecken",
  b) teils gewerblichen oder öffentlichen Zwecken, teils "sonstigen Zwecken",
  c) teils Wohnzwecken, teils gewerblichen oder öffentlichen Zwecken, teils "sonstigen Zwecken".

Bei Lösung des Problems soll nach den Richtlinien der für Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke im Gesetz festgelegte Grundsatz entsprechend angewendet werden. Dementsprechend sollen Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Jahresrohmiete oder, wenn sie nicht ganz vermietet sind, zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche "sonstigen Zwecken" dienen, als sonstige bebaute Grundstücke behandelt werden. Trifft dies nicht zu, so sollen die Grundstücke entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung als Mietwohngrundstücke, als Geschäftsgrundstücke oder als gemischtgenutzte Grundstücke bewertet werden. Dabei ist die Nutzung für "sonstige Zwecke" der Nutzung für gewerbliche oder öffentliche Zwecke gleichzuachten, weil sie diesen Nutzungszwecken am nächsten kommt. Grundstücksteile, die wegen ihrer Steuerfreiheit nicht zu bewerten sind, bleiben bei der Entscheidung, ob ein sonstiges bebautes Grundstück oder ein bebautes Grundstück einer der in § 75 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG bezeichneten Art vorliegt, ebenso außer Betracht wie bei der Entscheidung, welche dieser Grundstücksarten ggf. zutrifft.[2]

 

Beispiele:

A. In einem Vereinshaus, das ein Tennisverein auf dem ihm gehörenden Grund und Boden errichtet hat, befinden sich Vereinsräume und Anlagen, die teils grundsteuerpflichtig, teils grundsteuerfrei sind. Weiter sind vorhanden eine Wohnung für den Platzwart und ein kleiner Laden. Das Gebäude wird – gemessen nach der Wohn- und Nutzfläche, die nach Abzug der grundsteuerfreien Teile verbleibt – zu 85 % für "sonstige Zwecke", zu 10 % für Wohnzwecke und zu 5 % für gewerbliche Zwecke benutzt. Das Grundstück ist deshalb ein sonstiges bebautes Grundstück.

B. Ein Grundstück dient nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete zu 30 Prozent gewerblichen Zwecken, zu 45 % Wohnzwecken und zu 25 % sonstigen Zwecken (Vereinszwecken). Da es zu (30 + 25 =) 55 % gewerblichen und ihnen gleichgestellten "sonstigen Zwecken" und zu 45 % Wohnzwecken dient, ist es als gemischtgenutztes Grundstück zu bewerten.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge