Rz. 83
§ 104 Abs. 10 BewG beschränkt den Abzug von Pensionsverpflichtungen aus Hinterbliebenenrenten auf solche, die auf die Lebenszeit des Hinterbliebenen gewährt werden. Da dies auf Waisenrenten, welche gewöhnlich nur solange gewährt werden, als die Kinder unterhaltsberechtigt sind und das 27. bzw. 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zutrifft, kommt in Bezug auf Anwartschaften auf Waisenrenten ein Abzug nicht in Betracht.
Rz. 84
§ 104 Abs. 10 Satz 1 BewG unterscheidet zwischen Anwartschaften auf lebenslängliche Hinterbliebenenrenten von solchen Pensionsberechtigten, die noch bei dem Pensionsverpflichteten tätig sind (Nr. 1), und Anwartschaften von solchen Pensionsberechtigten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind (Nr. 2).
Rz. 85
Im ersten Fall (Nr. 1) ist die Anwartschaft auf lebenslängliche Hinterbliebenenrente mit dem aus Anlage 10, Spalte 2b (Witwenrente) oder 3b (Witwerrente), zu entnehmenden Vielfachen des Teiles der Jahresrente anzusetzen, der dem Verhältnis der bereits zurückliegenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit entspricht. Dabei richtet sich der anzusetzende Tabellenwert nicht etwa nach dem Lebensalter des Hinterbliebenen (= Witwe oder Witwer), sondern nach dem Lebensalter des pensionsberechtigten Arbeitnehmers. Die in § 104 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BewG angeordnete "Quotierung" geschieht in der gleichen Weise wie bei der in § 104 Abs. 6 Satz 1 BewG vorgesehenen Anteilsrechnung bei der Altersrente (§ 104 Abs. 10 Satz 2 BewG). Weicht das (in der Pensionszusage) vorgesehene Pensionsalter des Arbeitnehmers von dem in den Tabellenwerten zugrunde gelegten Pensionsalter (= Vollendung des 63. Lebensjahres) ab, so muss dem auch im Rahmen des § 104 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BewG durch die Vornahme der in § 104 Abs. 7 BewG statuierten Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (§ 104 Abs. 10 Satz 2 BewG).
Rz. 86
Bezieht sich die Pensionszusage sowohl auf eine Altersrente (und ggf. auf eine Invalidenrente) als auch auf eine Hinterbliebenenrente, so sind die Pensionsverpflichtungen aus der Altersrente (ggf. einschließlich der Invalidenrente) auf der einen Seite und aus der Hinterbliebenenrente auf der anderen Seite zunächst getrennt zu ermitteln, sodann aber – im Wege der Addition – zusammenzufassen. Eine solche Addition entfällt naturgemäß dann, wenn die Pensionszusage nur die eine oder die andere Komponente umfasst.
Rz. 87
Scheidet der pensionsberechtigte Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die von ihm erworbene Anwartschaft auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente gemäß § 104 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BewG mit dem aus Anlage 11, Spalten 2b und 3b, zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente anzusetzen.
Rz. 88
Ebenso wie im Fall des § 104 Abs. 8 BewG (s. oben Anm. 78) erübrigt sich hier eine Quotierung. Im Übrigen sind auch die sich auf die Anwartschaft auf eine lebenslängliche Altersrente beziehenden Absätze 6 und 7 des § 104 BewG entsprechend anzuwenden. Umfasst die Pensionszusage sowohl eine Altersrente als auch eine Hinterbliebenenrente, so sind die beiden Verpflichtungen wiederum auf der ersten Stufe nach den jeweils einschlägigen Tabellenwerten getrennt zu ermitteln (dh. die Altersrente nach Maßgabe des § 104 Abs. 8 BewG, die Hinterbliebenenrente nach den Anordnungen in § 104 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BewG) und sodann durch Addition zu einer einheitlichen Pensionsverpflichtung zusammenzufassen.
Rz. 89
Der Abzug einer Pensionsverpflichtung wegen einer Hinterbliebenenrente setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Pensionsberechtigte (bereits) am maßgeblichen Bewertungsstichtag verheiratet ist.