Rz. 111
Aufgrund der Zusammenfassung von Erbbaurecht und Erbbaugrundstück, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und belasteter Grund und Boden sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem (anteiligen) belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit, wird jeweils nur noch ein Gesamtwert für diese wirtschaftliche Einheit ermittelt. Festgestellt wird der Wert, der festzustellen wäre, wenn die entsprechende Belastung nicht bestünde. Dies beinhaltet den Vorteil, dass – anders als bei der Einheits- und Grundbesitzbewertung – keine eigenständigen Bewertungsverfahren für die Sonderfälle geschaffen werden mussten. Zudem vereinfacht es die Rechtsanwendung in der Praxis.
Rz. 112
In Erbbaurechtsfällen wird der ermittelte Gesamtwert allein dem Erbbauberechtigten und in Fällen mit Gebäude auf fremdem Grund und Boden allein dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet. Wer endgültig mit der Grundsteuer belastet werden soll, unterliegt jeweils der Privatautonomie. Vgl. dazu auch die Kommentierung zu den §§ 261–262 BewG.
Rz. 113
Da in Erbbaurechtsfällen das Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird, ist es folgerichtig, dass auch der Erbbauberechtigte nach § 228 Abs. 3 Nr. 2 BewG verpflichtet ist, die Feststellungserklärung i.S.d. § 228 Abs. 1 BewG oder Anzeige i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG abzugeben. Der Erbbauverpflichtete bzw. Erbbaurechtsgeber hat an der Erklärung oder Anzeige im Bedarfsfall mitzuwirken (A 228 Abs. 3 Satz 2 und 3 AEBewGrSt). Dies dürfte in der Praxis eher selten erforderlich sein, da die Angaben zum Grund und Boden bzw. belasteten Grundstück regelmäßig dem Erbbauberechtigten und dem Lagefinanzamt bekannt sind.
Rz. 114
Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist der Eigentümer des Grund und Bodens gemäß § 228 Abs. 3 Nr. 3 BewG verpflichtet, die obige Steuererklärung oder Anzeige abzugeben, da ihm der Wert zugerechnet wird. Auch in diesem Fall gilt, dass der andere Vertragspartner, also der Pächter und (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes im Bedarfsfall mitzuwirken hat, A 228 Abs. 3 Satz 4 und 5 AEBewGrSt. Im Gegensatz zum Erbbaurecht dürfte hier in der Praxis die Mitwirkung des Pächters bzw. Gebäudeeigentümers häufiger erforderlich sein, insbesondere wenn der Eigentümer des verpachteten Grund und Bodens nicht über die Angaben zum Gebäude, wie bspw. Wohnfläche oder Brutto-Grundfläche, verfügt.
Vgl. zur Erklärungs- und Anzeigepflicht auch die Kommentierung zu § 228 BewG.